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Einige Personengruppen können Sie generell nicht geringfügig beschäftigen, zum Beispiel Auszubildende oder Beschäftigte, die einen Freiwilligendienst ableisten oder an Wiedereingliederungsmaßnahmen teilnehmen.

Weitere Details

Diese Beschäftigten können Sie generell nicht geringfügig beschäftigen: Beschäftigte,

  • die in Ihrem Betrieb ausgebildet werden, also zum Beispiel Auszubildende und Praktikanten,
  • die ein freiwilligen soziales oder ökologisches Jahr leisten oder 
  • die sich in der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben befinden.

Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen Sie zum Beispiel darauf achten, dass die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.