Minijobs: Arbeitgeber sollten Frist für Befreiung von RV-Pflicht beachten
Minijobber bis 538 Euro (2023: 520 Euro) haben die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist allerdings an eine Frist gebunden. Wird sie versäumt, fallen Pflichtbeiträge an, für die der Arbeitgeber unter Umständen allein aufkommen muss.
Wenn 538 Euro-Minijobber (2023: 520 Euro) bei ihrem Arbeitgeber einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, muss dieser den Eingang bei der Minijob-Zentrale anzeigen. Dies erfolgt mit der Meldung zur Sozialversicherung innerhalb einer vorgegebenen Frist. Wird die Frist versäumt, sind Pflichtbeiträge zu zahlen - länger als von der beschäftigten Person tatsächlich gewünscht.
Minijobber entscheidet selbst über die Befreiung
Die Entscheidung, ob es sinnvoll ist, Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen oder sich hiervon befreien zu lassen, treffen Minijobber selbst. Falls Ihre Beschäftigten unsicher sind, wie sich die Rentenversicherungspflicht oder die Befreiung davon auswirken, können Sie sie auf die Broschüre "Mit Minijobs die Rente sichern" der Minijobzentrale hinweisen.
Befreiungsantrag und Anzeige bei der Minijob-Zentrale
Minijobber müssen den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht schriftlich bei ihrem Arbeitgeber stellen. Der Arbeitgeber unterschreibt den Antrag, dokumentiert darauf das Eingangsdatum und nimmt ihn zu den Entgeltunterlagen. Anschließend zeigt er der Minijob-Zentrale den Eingang des Befreiungsantrags mit der Meldung zur Sozialversicherung: Beitragsgruppe RV "5".
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, und frühestens ab Beschäftigungsbeginn.
Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitgeber die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung anzeigt, spätestens innerhalb von sechs Wochen (42 Kalendertagen) nach Eingang des Befreiungsantrags.
Ein Tipp: Den Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht finden Sie auf der Seite der Minijob-Zentrale unter dem Punkt "Was der Arbeitgeber mit dem Befreiungsantrag machen muss".
Minijob-Zentrale prüft verspätet angezeigte Befreiungen
Die Minijob-Zentrale prüft Sachverhalte verspätetet abgegebener Anmeldungen mit der Beitragsgruppe RV "5" für einen weit zurückliegenden Beschäftigungsbeginn. Die entsprechenden Arbeitgeber werden angeschrieben und um Aufklärung des Sachverhalts gebeten.
Trotz verspätet eingereichter Meldung kann die gemeldete Beitragsgruppe ab Beginn gerechtfertigt sein, wenn der Minijobber oder die Minijobberin zum Beispiel Altersvollrentner und generell rentenversicherungsfrei ist.
Wurde die Meldung jedoch unzulässig verspätet eingereicht, beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Meldung bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist. So müssten Pflichtbeiträge für einen längeren Zeitraum gezahlt werden, als der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eigentlich wollte.
Beispiel für eine pünktliche Abgabe
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1. März eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 538 Euro auf.
Am 12. März gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab.
Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2. April im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2. April dort ein.
Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen.
Da die Meldung am 2. April erfolgte, gilt sie als fristgerecht. Widerspricht die Minijobzentrale nicht spätestens bis zum 1. Mai, ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1. März von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Beispiel für eine unzulässig verspätete Abgabe
Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag nicht am 2. April, sondern erst am 7. Mai im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht dort am 7. Mai ein.
Der Befreiungsantrag hätte spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage, also bis zum 23. April, gemeldet werden müssen. Die Meldung am 7. Mai liegt also nicht mehr im Rahmen der Meldefristen.
Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 6. Juni, ist der Arbeitnehmer daher erst ab 1. Juli von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Mögliche Folge einer verspäteten Abgabe
Grundsätzlich tragen Minijobber ihren Arbeitnehmeranteil am Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung selbst. Der Arbeitgeber zieht diesen Anteil vom Arbeitsentgelt ab und zahlt ihn zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
Ist der Abzug des Arbeitnehmeranteils unterblieben, darf der Arbeitgeber den Eigenanteil des Minijobbers grundsätzlich nur bei den drei nächsten Entgeltabrechnungen nachholen.
Diese Frist kann abgelaufen sein, wenn der Arbeitgeber die Meldung, mit der er die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht anzeigt, nach Ablauf von sechs Wochen übermittelt. In diesem Fall wird er von der Minijobzentrale darauf hingewiesen, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt wirkt und Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung nachzuzahlen sind.