Studentische Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang: was gilt SV-rechtlich?
Arbeitgeber aufgepasst: Wer Studierende beschäftigt, wendet für die Sozialversicherung meist die besonderen Regelungen des Werkstudentenprivilegs an. Allerdings gilt diese Sonderbehandlung nicht in der Lücke zwischen dem Bachelor- und Masterstudiengang. Unser Überblick.
Wann der Studierendenstatus gegeben ist und wann nicht, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung festgelegt. Dazu zählt diese Regelung: Bachelor- und Masterstudiengang gehen in der Regel nicht nahtlos ineinander über.
- Der Bachelorstudiengang endet mit Ablauf des Monats, in dem der Student oder die Studentin vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet worden ist.
- Der Masterstudiengang beginnt frühestens mit dem nächsten Semester.
- Für die Zeit dazwischen gelten die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen.
Dadurch können sich verschiedene Fallkonstellationen ergeben:
Konstellation 1: Beschäftigungsumfang bei demselben Arbeitgeber bleibt unverändert
Arbeitgeber, die eine Person als Werkstudent bis zu 20 Wochenstunden beschäftigen und dies über das Ende des Bachelorstudiengangs hinaus weiterhin unverändert tun möchten, müssen den Status des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin wechseln.
Diese sind nach Ablauf des Monats, in dem das Bachelorstudium endet, als voll sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmende zu behandeln. Hierbei wird unterstellt, dass die Voraussetzungen für eine geringfügige Beschäftigung nicht vorliegen.
Der Arbeitgeber muss folgende Meldungen gegenüber der Krankenkasse veranlassen:
- Abmeldung zum Ablauf des Monats der Beendigung des Bachelorstudiengangs: Abgabegrund "32", Personengruppe "106", Beitragsgruppenschlüssel "0-1-0-0"
- Anmeldung ab Beginn des nächsten Monats: Abgabegrund "12", Personengruppe "101", Beitragsgruppenschlüssel "1-1-1-1"
Bei unveränderter Beschäftigung kann mit Beginn des 1. Semesters des Masterstudiengangs wieder eine Ummeldung als Werkstudent erfolgen.
Konstellation 2: Arbeitsentgelt bei demselben Arbeitgeber wird auf die Minijobgrenze angepasst
Arbeitgeber, die die Werkstudenten-Beschäftigung nach Beendigung des Bachelorstudiengangs auf eine geringfügig entlohnte Beschäftigung umstellen möchten, müssen das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt vorausschauend ermitteln.
Dafür berücksichtigen sie alle laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelte, die mit hinreichender Sicherheit für die nächsten zwölf Monate zu erwarten sind - und zwar ab Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat der Beendigung des Bachelorstudiengangs folgt.
Liegt dieser Wert bei maximal 6.546 Euro (2023: 6.240 Euro) - was einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 538 Euro (2023: 520 Euro) pro Monat entspricht -, kann die Beschäftigung als geringfügig gemeldet werden.
Der Arbeitgeber gibt in diesem Fall folgende Meldungen ab:
- Abmeldung bei der Krankenkasse: Abgabegrund "31", Personengruppe "106", Beitragsgruppenschlüssel "0-1-0-0"
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Abgabegrund "11", Personengruppe "109", Beitragsgruppenschlüssel "6-1/5-0-0"
Konstellation 3: Arbeitsentgelt bei demselben Arbeitgeber liegt über der Minijobgrenze
Arbeitgeber, die planen, Arbeitnehmende ab Beginn des Masterstudiengangs wieder als Werkstudenten mit einer Arbeitszeit von bis zu 20 Stunden pro Woche zu beschäftigen, zahlen in der Regel auch ein höheres Arbeitsentgelt. Dies müssen sie im Rahmen der vorausschauenden Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts berücksichtigen. Liegt das jährlich zu erwartende Arbeitsentgelt über 6.546 Euro, kommt ein Minijob nicht in Frage.
In diesem Fall sind folgende Meldungen bei der Krankenkasse erforderlich:
- bis zum Beginn des Masterstudiums Meldung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung mit Personengruppe "101" und dem Beitragsgruppenschlüssel "1-1-1-1"
Übergang in eine kurzfristige Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber ist unzulässig
Sofern Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an eine Beschäftigung als Werkstudent eine befristete Beschäftigung im Rahmen der Zeitgrenzen von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen planen, ist dies aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht unzulässig.
In diesem Fall wird von der widerlegbaren Vermutung ausgegangen, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen (Dauer-)Beschäftigung handelt. Hieraus folgt, dass bei einem Arbeitsentgelt von mehr als 538 Euro im Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, die mit Personengruppe "101" und dem Beitragsgruppenschlüssel "1-1-1-1" zu melden ist.
Dies gilt umso mehr, wenn sich an die befristete Beschäftigung wiederum unmittelbar (mit Beginn des Masterstudiums) eine - für sich betrachtet - rentenversicherungspflichtige Beschäftigung als Werkstudent anschließt.
Kurzfristige Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang
Arbeitgeber, die Aushilfen zwischen Bachelor- und Masterstudiengang neu einstellen, können dies im Rahmen der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung tun. Hierbei wird unterstellt, dass unmittelbar zuvor keine Beschäftigung als Werkstudent bei diesem Arbeitgeber bestand. Da die Arbeitnehmenden beabsichtigen, zum nächstmöglichen Zeitpunkt einen Masterstudiengang aufzunehmen, gelten sie auch nicht als berufsmäßig beschäftigt.
Allerdings müssen Arbeitgeber anrechenbare Vorbeschäftigungszeiten ab Beginn des laufenden Kalenderjahres sowohl für die Prüfung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung als auch für die Prüfung der Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens berücksichtigen.