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Es gibt zwei Arten geringfügiger Beschäftigung: die kurzfristige Beschäftigung, zum Beispiel Saisonarbeit oder Ferienjobs, und den Minijob, die sogenannte geringfügig entlohnte Beschäftigung bis 538 Euro (2023: 520 Euro).

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Geringfügige Beschäftigungen wie Minijobs und befristete Aushilfsjobs sind versicherungsfrei: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zahlen dafür keine Beiträge zur Sozialversicherung. Lediglich bei den Minijobs besteht Versicherungspflicht in der Rentenversicherung. Für den Arbeitgeber fallen dort pauschale Beiträge für die Kranken- und Rentenversicherung an. 

Video: Beschäftigung von Saisonarbeitskräften

Sie haben weitere Fragen? In unserem Webinarmitschnitt haben wir wichtige Informationen zu Saisonarbeitskräften zusammengefasst.

Beschäf­ti­gung von Saison­ar­beits­kräften (14.03.2024)

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