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Kurzfristige Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Das heißt, es müssen keine Beiträge in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung gezahlt werden. Ganz abgabenfrei sind die Jobs jedoch nicht, denn Arbeitgeber müssen einige Beiträge leisten (Unfallversicherung, Umlagen zur Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen und Insolvenzgeldumlage). 

Außerdem wichtig zu wissen: Über die kurzfristige Beschäftigung als Ferienjob sind die Schülerinnen und Schüler nicht krankenversichert. Sie können sich jedoch in den meisten Fällen weiterhin über die Familienversicherung der Eltern absichern.

Wenn Sie eine Schülerin oder einen Schüler als vorübergehende Aushilfe einstellen, müssen Sie daher prüfen, ob die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen. Dabei kommt es auf die Dauer der Beschäftigung an und ob diese berufsmäßig ausgeübt wird.

Zeitgrenzen prüfen

Wie viel Arbeitsentgelt Sie zahlen, spielt bei kurzfristigen Beschäftigungen keine Rolle. Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend: Schülerinnen und Schüler dürfen maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres beschäftigt werden. Bei den Zeitgrenzen handelt es sich um gleichwertige Alternativen. Ausgehend von sechs Wochen Sommerferien dürften diese Zeitgrenzen nicht überschritten werden.

Hinweis: Weitere kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110), die schon im laufenden Jahr durchgeführt wurden, rechnen Sie mit der aktuellen Beschäftigung zusammen. 538-Euro-Minijobs zählen nicht mit, die können Sie unberücksichtigt lassen.

Liegt Berufsmäßigkeit vor?

Eine weitere wichtige Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung: Sie dürfen nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht Haupteinkommensquelle für den Lebensunterhalt sein. Denn sie sind als gelegentliche Jobs gedacht. Bei Schülerinnen und Schülern geht man meist davon aus, dass sie nur nebenbei jobben. Bei Schulabgängern kann es anders sein. Daher sollten Arbeitgeber klären, ob die Aushilfe tatsächlich noch zur Schule geht. Die Eigenschaft als Schülerin oder Schüler endet, wenn

  • die Abschlussprüfung bestanden ist oder
  • wenn der Ausbildungsabschnitt planmäßig beendet wurde (wenn es keine Prüfung gibt).

Bei Prüfungs- oder Abschlusszeugnissen geht der Zeitpunkt der Beendigung aus dem Zeugnisdatum hervor.

Praxis-Tipp: Verwenden Sie einen Einstellungsfragebogen , auf dem Ihre Aushilfe Angaben zu ihrem Status und zu weiteren Beschäftigungen machen muss. So können Sie den Schülerjob ordnungsgemäß versicherungsrechtlich beurteilen. Den Fragebogen nehmen Sie zu den Entgeltunterlagen.

Mehr Infos zur Prüfung der Berufsmäßigkeit finden Sie in unserem Artikel .

Ferienjobber anmelden

Als Arbeitgeber müssen Sie eine kurzfristige Beschäftigung mit der Personengruppe 110 im DEÜV-Verfahren bei der Minijob-Zentrale melden.

Im Beitragsnachweis-Verfahren sind diese Meldungen und Beitragszahlungen erforderlich:

  • Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall)
  • Umlage U2 (Mutterschaft)
  • Insolvenzgeldumlage

Die Meldung zur Unfallversicherung erfolgt gesondert an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Wie sind Schülerinnen und Schüler krankenversichert?

Schülerinnen und Schüler sind häufig über ihre Eltern in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für die beitragsfreie Familienversicherung gelten bestimmte Einkommensgrenzen. Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung gelten als unregelmäßig und werden nicht auf das Gesamteinkommen angerechnet. Daher sind sie unschädlich für die beitragsfreie Familienversicherung.

Sie sollten jedoch klären, wie Ihre Aushilfe krankenversichert ist. Denn seit 2022 müssen Arbeitgeber bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.

Wenn Sie Entgelt bis max. 538 Euro zahlen

Wenn Sie der Aushilfe regelmäßig nicht mehr als 538 Euro zahlen, kommt auch ein Minijob mit Verdienstgrenze in Frage. Kurzfristiger Minijob und 538-Euro-Minijob schließen sich gegenseitig nämlich nicht aus. Welche Beschäftigungsform gewählt wird, bestimmen Sie als Arbeitgeber. 

Allerdings ist der 538-Euro-Minijob beitragspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung. Neben dem Arbeitgeber zahlt auch die Aushilfe einen geringen Beitragsanteil in der Rentenversicherung, sofern keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt wird. Mehr zu Minijobs finden Sie in unserer Übersicht .

Arbeitsvertrag, Mindestlohn und Schutzbestimmungen

Über das Sozialversicherungsrecht hinaus gibt es weitere Aspekte, die Sie bei der Beschäftigung von Schülerinnen und Schülern beachten müssen. Das betrifft vor allem arbeitsrechtliche Besonderheiten. Hier finden Sie wichtige Hinweise:

Arbeitsvertrag

Wenn Schülerinnen und Schüler über die Ferien als Aushilfen arbeiten, handelt es sich in der Regel um einen befristeten Job. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. 

Während die Beschäftigung läuft, unterscheidet sie sich wenig von anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht gelten Aushilfen grundsätzlich als echte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den entsprechenden arbeitsrechtlichen Regeln.

So haben auch Schüleraushilfen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der üblichen Wartezeit von 4 Wochen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.

Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz gilt auch für Ferienjobs - allerdings gibt es Ausnahmen . Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde. Arbeitgeber müssen volljährigen Ferienjobbern den geltenden Mindestlohn in Höhe von 12,41 Euro (2024) zahlen. Der Mindestlohn wird jährlich angepasst. Mehr zum Mindestlohn finden Sie in unseren FAQ .

Kinder zwischen 13 und 15 beschäftigen

Als Arbeitgeber sind Sie natürlich auch gegenüber Ferienjobbern verpflichtet, die Vorgaben zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren gibt es darüber hinaus Besonderheiten durch das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. 

Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gibt es jedoch Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 3 JArbSchG). Kinder dieser Altersgruppe dürfen beschäftigt werden,

  • wenn die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen und
  • die Arbeiten leicht bzw. für diese Kinder geeignet sind und
  • nicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauern und
  • die Kinder nur in der Zeit von 8 Uhr morgens bis 18 Uhr abends sowie
  • nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden

Jugendliche Ferienjobber zwischen 15 und 18 Jahren

Schulpflichtige Jugendliche dürfen für vier Wochen in den Sommerferien mit mehr Freiheiten eingesetzt werden. Allerdings gibt es Einschränkungen zu ihrem Schutz:

  • Sie dürfen maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich arbeiten. 
  • Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht überschritten werden, auch nicht durch angeordnete Mehrarbeit. 
  • Sie dürfen grundsätzlich nur zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten. 
  • Sie dürfen nicht am Wochenende arbeiten. 
  • Nach Arbeitsende stehen ihnen mindestens 12 Stunden ununterbrochene Freizeit zu.

Von den Einschränkungen gibt es Ausnahmen, die Sie im Jugendarbeitsschutzgesetz ab § 8 finden.

Bestimmte Tätigkeiten sind ausgeschlossen

Bei minderjährigen Jugendlichen schließt das Jugendarbeitsschutzgesetz außerdem bestimmte Tätigkeiten aus. So dürfen diese Jugendlichen nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Darunter fallen zum Beispiel Arbeiten,

  • die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • die mit Unfallgefahren verbunden sind, die sie selbst noch nicht erkennen oder abwenden können,
  • die durch außergewöhnliche Hitze, Kälte oder Nässe gesundheitsgefährdend sind,
  • bei denen sie zu viel Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind,
  • bei denen sie Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind.

Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind grundsätzlich tabu.

Hilfen für Ihre Arbeitspraxis

Bei TK-Lex finden Sie viele praktische Arbeitshilfen, wie zum Beispiel unseren Minijobrechner . Außerdem stehen Ihnen verschiedene Beurteilungshilfen für Mitarbeitende zur Verfügung (die sogenannte "Entscheidungshilfe Personenkreise" für Aushilfen, Studierende, Praktikantinnen bzw. Praktikanten, Schülerinnen bzw. Schüler).