Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für Auszubildende, Praktikanten oder Ehrenamtliche.
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Ausgenommen vom Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn sind
- Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Ausbildung,
- ehrenamtlich tätige Personen,
- Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung,
- Praktikanten, die ein Praktikum im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis 4 MiLoG absolvieren,
- Personen, die einen freiwilligen Dienst ableisten,
- Teilnehmer an einer Maßnahme der Arbeitsförderung,
- Heimarbeiter nach dem Heimarbeitsgesetz,
- Selbstständige und
- Strafgefangene.
Der Grund: Sie gelten nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes .