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Bereits 1963 wurde zwischen dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Türkei im Assoziationsabkommen (Ankara-Abkommen) Sonderregelungen für türkische Staatsangehörige getroffen. 

Dieses Abkommen hat 3 Vorteile zur Folge:

  • erleichterter Arbeitsmarktzugang 
  • mehr Beschäftigungsrechte 
  • vereinfachtes Aufenthaltsrecht

Grundsätzlich gilt: Wer zum ersten Mal aus der Türkei nach Deutschland reist, um zu arbeiten, unterliegt auch den allgemeinen Einreisebestimmungen, die laut Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ) für alle Drittstaatsangehörigen gelten. 

Erfüllen türkische Staatsbürger:innen jedoch die Voraussetzungen aus dem Assoziationsabkommen? Und können diese eine ordnungsgemäße Arbeitsstelle in Deutschland nachweisen? Dann greifen aufenthaltsrechtliche Privilegien. Zum Beispiel kann automatisch ein Aufenthaltsrecht erteilt werden. 

Vor der Einreise: Visum oder anderen Aufenthaltstitel beantragen

Für die Ersteinreise brauchen auch Türkinnen und Türken ein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel (z. B. Blaue Karte EU oder ICT-Karte ).

Tipp: Über die konkreten Einreisebestimmungen informieren die offizielle Annahmestelle für Visa-Anträge nach Deutschland (iDATA) und die türkische Botschaft.

Nach der Einreise: Aufenthaltstitel beantragen

Nach der Einreise müssen Ihre künftigen Mitarbeitenden einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung beantragen.

Hierfür müssen sie ein konkretes Arbeitsangebot eines deutschen Arbeitgebers vorweisen können. Unter Umständen muss die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen (jedoch nicht bei Fachkräften).

Was prüft die Bundesagentur für Arbeit?

Im ersten Schritt prüft die Bundesagentur, ob die Arbeitsbedingungen den deutschen Standards entsprechen. Danach folgt die Vorrangprüfung, bei der geklärt wird, ob Arbeitskräfte aus Deutschland oder der EU zur Verfügung stehen - denn diese haben Vorrang gegenüber Drittstaatsangehörigen.

Welche Grundsätze gelten danach für das Aufenthaltsrecht?

Wann?Was gilt?
nach einem Jahr Bei ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber haben türkische Beschäftigte einen Anspruch auf die Erneuerung der Arbeitserlaubnis (und damit auch der Aufenthaltserlaubnis).
nach 3 JahrenBei ordnungsgemäßer Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber können sich die Beschäftigten für den gleichen Beruf bzw. in der gleichen Branche auf jedes andere Stellenangebot eines Arbeitgebers ihrer Wahl bewerben (Beschäftigte aus EU-Mitgliedsstaaten haben dabei allerdings Vorrang).
nach 4 JahrenBei ordnungsgemäßer Beschäftigung besteht freier Zugang zu jeder Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis

Werden diese Anforderungen erfüllt, erhält die Person eine sogenannte deklaratorische Aufenthaltserlaubnis. Das Fortbestehen des Assoziationsrechts wird dann von der Ausländerbehörde festgestellt.

Die Zeit drängt? Zeit sparen dank beschleunigtem Fachkräfteverfahren

Wenn Sie dringend eine türkische Fachkraft einstellen wollen, können Sie bei der Ausländerbehörde das beschleunigtes Fachkräfteverfahren anstoßen. 

Ihr Vorteil: Sie sparen lange Wartezeiten bei der Visumvergabe. Allerdings ist das Verfahren kostenpflichtig und setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit (BA) voraus.

Gut zu wissen: Blaue Karte EU für Fachkräfte

Die Blaue Karte EU richtet sich an hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten, die diese Voraussetzungen erfüllen:

  • Abgeschlossenes deutsches Hochschulstudium oder ein Hochschulabschluss, der gleichwertig ist oder anerkannt wurde.
  • Ein bestehender Arbeitsvertrag oder verbindliche Stellenzusage.
  • Ein jährliches Mindestbruttogehalt von aktuell 41.041,80 EUR (bei bestimmten Berufsfeldern, wie z. B. in den klassischen MINT-Bereichen, liegt die Grenze etwas niedriger).
  • Die Beschäftigung muss der Qualifikation entsprechen.

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