Es werden alle gesetzlichen Zuzahlungen angerechnet, sofern eine gesetzliche Krankenkasse die betreffende Leistung gezahlt hat. Um schnell herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist, nutzen Sie gern unseren Zuzahlungsrechner.
Weitere Details
Zur Anrechnung für eine Zuzahlungsbefreiung gehören die gesetzlichen Zuzahlungen für ausschließlich diese Leistungsarten:
- Arznei- und Verbandmittel
- Fahrkosten
- Haushaltshilfe
- Heilmittel (zum Beispiel Krankengymnastik oder Massagen)
- Hilfsmittel
- Häusliche Krankenpflege
- Impfungen
- Soziotherapie
- stationäre Behandlung im Krankenhaus
- stationäre Vorsorge- oder Reha-Maßnahmen
Die Zuzahlung wird Ihnen kostenlos quittiert - der Beleg muss immer folgende Daten beinhalten:
- Vor- und Nachname der Person
- Art der Leistung, zum Beispiel Zuzahlung für Krankengymnastik
- Zuzahlungsbetrag
- Datum der Abgabe
- Bezeichnung des Anbieters, zum Beispiel Stempel der Physiotherapie-Praxis oder der Apotheke
Wenn Sie eine Rechnung über die Zuzahlung einreichen, fügen Sie bitte einen Zahlungsnachweis bei, zum Beispiel eine Quittung oder eine Kopie des Bankkontoauszugs. Nicht für uns bestimmte Angaben können Sie selbstverständlich schwärzen.
Den Antrag auf Befreiung von den Zuzahlungen können Sie bis zu vier Jahre rückwirkend stellen.
Nicht alle Kosten sind auch gesetzliche Zuzahlungen
Folgende Beispiele zählen nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen. Bitte reichen Sie uns daher keine Belege dafür ein. Vielen Dank.
- Mehrkosten für Arzneimittel
- Kosten für Hilfsmittel , deren Verordnung zulasten der Krankenversicherung ausgeschlossen ist (z. B. Brillen)
- Mehrkosten für Zahnfüllungen oder für Inlays
- Individuelle Gesundheitsleistungen (sogenannte IGeL-Leistungen)
- Eigenanteile für Hilfsmittel , die auch Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sind (z. B. orthopädische Schuhe)
- Leistungen ohne ärztliche Verordnung
- Abschläge im Rahmen der Kostenerstattung , etwa für Verwaltungskosten und fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- Zuzahlungen bzw. Eigenanteile zu Leistungen anderer Sozialversicherungsträger (z. B. stationäre Leistungen der medizinischen Reha der Rentenversicherung)
- Eigenanteile im Rahmen beihilferechtlicher Regelungen
- Eigenanteile zu Zahnersatz
- Eigenanteile zur künstlichen Befruchtung
- Eigenanteile zur Osteopathie
- Eigenanteile zur Rufbereitschaft von Hebammen
- Eigenanteile zu einer sportmedizinischen Untersuchung
- Eigenanteile zu Präventionskursen