Für Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 2 oder 3 muss der Beratungsbesuch einmal pro Kalenderhalbjahr stattfinden, bei Pflegegrad 4 oder 5 einmal pro Quartal.
Weitere Details
Pflegegrad | 1. Besuch | 2. Besuch | 3. Besuch | 4. Besuch |
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Pflegegrad 2 | 01.01.-30.06. | 01.07.-31.12. | ||
Pflegegrad 3 | 01.01.-30.06. | 01.07.-31.12. | ||
Pflegegrad 4 | 01.01.-31.03. | 01.04.-30.06. | 01.07.-30.09. | 01.10.-31.12. |
Pflegegrad 5 | 01.01.-31.03. | 01.04.-30.06. | 01.07.-30.09. | 01.10.-31.12. |
Die erste Beratung zu Beginn der Pflege muss bei Ihnen zu Hause erfolgen. Danach kann jede zweite Beratung auch per Video durchgeführt werden. Dieses Verfahren gilt bis zum 31. März 2027.
Tipp: Am besten kümmern Sie sich so früh wie möglich um einen Termin und gegebenenfalls gleich auch den nächsten. So können Sie sicher sein, die Fristen einzuhalten und profitieren von der regelmäßigen Beratung.
Was passiert, wenn ich mich nicht beraten lasse?
Wenn Sie den Beratungseinsatz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist nachweisen, müssen Sie den Beratungseinsatz nachholen. Verstreicht die Nachholfrist, ohne dass Sie die Beratung nachweisen, müssen wir Ihnen zunächst das Pflegegeld um 50 Prozent kürzen.
Haben Sie den Beratungseinsatz nachgeholt? Dann brauchen Sie trotzdem im gleichen Quartal oder Kalenderhalbjahr eine weitere Beratung, auch wenn dies bedeutet, dass Sie in einem Quartal oder Kalenderhalbjahr zwei Beratungsbesuche haben. Achtung: Lassen Sie sich auch im folgenden Quartal oder Kalenderhalbjahr nicht beraten, dürfen wir Ihnen kein Pflegegeld mehr zahlen.
Beispiel: Frau Sommer bekommt Pflegegeld des Pflegegrades 2. Der erste Beratungseinsatz hätte bis zum 30.06. stattfinden müssen. Diesen hat sie aber versäumt und erst nach der Erinnerung der TK- Pflegeversicherung am 15.08. nachgeholt.
Der Beratungsbesuch fand im zweiten Kalenderhalbjahr statt, wir müssen ihn aber noch für das erste Kalenderhalbjahr werten. Daher muss Frau Sommer bis zum 31.12. noch eine weitere Beratung vereinbaren und nachweisen.