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Haben Sie als private Pflegeperson Anspruch auf soziale Sicherung, zahlen wir Ihre Beiträge zur Rentenversicherung.

Die Beiträge zur Rentenversicherung richten sich nach dem Pflegegrad und danach, welche Art der Leistung die pflegebedürftige Person bekommt. 

Den jeweils höchsten Betrag gibt es, wenn die pflegebedürftige Person nur Pflegegeld bekommt.

Bei Kombinationsleistungen richtet sich der Rentenversicherungs-Beitrag danach, wie die Leistungsart im jeweiligen Monat kombiniert wurde: 

  • In Monaten mit ausschließlich Pflegegeld gibt es jeweils den höchsten Beitrag für die Rentenversicherung. 
  • Den mittleren Beitrag gibt es in den Monaten, in denen Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombiniert wurden. 
  • In den Monaten, in denen die pflegebedürftige Person nur Pflegesachleistungen bekommen hat und kein Pflegegeld, zahlen wir den niedrigsten Beitrag. 

Wichtig: Wenn die pflegebedürftige Person sich bei ihrem Antrag auf einen Pflegegrad für Leistungsart "Pflegesachleistungen" entschieden hat, zahlen wir keine Rentenversicherungs-Beiträge.

Der Beitragssatz zur Rentenversicherung liegt 2025 bei 18,6 Prozent. Die Beitragsbemessungs-Grundlage für die Beiträge ist die sogenannte Bezugsgröße. Sie beträgt 3.745 Euro 

Beiträge 2025 zur Rentenversicherung für Pflegende

PflegegradLeistungsartBeitragshöhe Euro
2Pflegegeld188,07
 Kombinationsleistung159,86
 Pflegesachleistung131,65
   
3Pflegegeld299,53
 Kombinationsleistung254,60
 Pflegesachleistung209,67
   
4Pflegegeld 487,60
 Kombinationsleistung414,46
 Pflegesachleistung341,32
   
5Pflegegeld696,57
 Kombinationsleistung592,08
 Pflegesachleistung487,60

Berechnungsbeispiel bei Pflege durch 1 Person

Herr Krümel pflegt seine Frau, die Pflegegrad 4 hat. Wir zahlen für Herrn Krümel Beiträge zu seiner Rentenversicherung. Frau Krümel hat in den ersten 8 Monaten des Jahres Pflegegeld bekommen, anschließend hat sie für die restlichen 4 Monate des Jahres auf Kombileistung umgestellt. 

Für das gesamte Jahr haben wir an die Rentenversicherung von Herrn Krümel 5.558,64 Euro gezahlt. So setzt sich der Betrag zusammen: 

8 x 487,60 Euro (Pflegegeld) = 3.900,80 Euro und
4 x 414,46 Euro (Kombileistung) = 1.657,84 Euro
3.900,80 Euro + 1.657,84 Euro = 5.558,64 Euro

Berechnungsbeispiel bei Pflege durch mehrere Personen

Herr Winter hat den Pflegegrad 4. Er bekommt Pflegegeld. Seine Ehefrau pflegt ihn pro Woche 30 Stunden (Anteil = 3/5). Seine Tochter pflegt wöchentlich 20 Stunden (Anteil = 2/5).

Die Beiträge werden wie folgt aufgeteilt:
Für die Ehefrau: 487,60 Euro x 3/5 = 292,56 Euro
Für die Tochter: 487,60 Euro x 2/5 = 195,04 Euro 
 

Sie wollen wissen, wie sich die Rentenversicherungs-Beiträge auf die Höhe Ihrer späteren Altersrente auswirken? Fragen Sie dazu bitte Ihre Rentenversicherung.