Der Anspruch auf den Zuschuss besteht für den gleichen Zeitraum, für den auch das Mutterschaftsgeld gewährt wird: also in der Regel für sechs Wochen vor der Entbindung und für acht Wochen nach der Geburt.
Weitere Details
Die Frist nach der Geburt verlängert sich auf zwölf Wochen, wenn es sich um eine Mehrlingsgeburt oder eine Frühgeburt handelt oder wenn eine Behinderung des Kindes innerhalb der acht Wochen nach der Geburt ärztlich festgestellt wurde.
Bei allen vorzeitigen Entbindungen verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurde.
Den Zuschuss müssen Sie so lange zahlen, wie das Arbeitsverhältnis besteht. Der Zuschuss entfällt mit dem Tag, an dem das Beschäftigungsverhältnis rechtmäßig endet - etwa durch das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses oder durch die Kündigung der Schwangeren.