Den Zuschuss berechnet der Arbeitgeber anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Um den kalendertäglichen Betrag zu ermitteln, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt der drei Monate durch 90 Tage, bei Wochenlohn durch 91 Tage.
Weitere Details
Ist das Entgelt nach anderen Zeiteinheiten als nach Wochen oder Monaten bemessen, teilen Sie das Nettoarbeitsentgelt des Ausgangszeitraums durch die tatsächliche Zahl der Kalendertage.
Nettoarbeitsentgelt ermitteln
So ermitteln Sie das maßgebliche Nettoarbeitsentgelt der Arbeitnehmerin:
Was grundsätzlich gilt
Für die Höhe des Zuschusses ist grundsätzlich das Nettoarbeitsentgelt maßgebend, das die Arbeitnehmerin in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist erhalten hat.
Wenn sich das Gehalt erhöht oder reduziert
Ändert sich die Höhe des Arbeitsentgelts während des Berechnungszeitraums dauerhaft (zum Beispiel durch eine Gehaltserhöhung), verwenden Sie das geänderte Entgelt, um das durchschnittliche Arbeitsentgelt zu berechnen. Und zwar
- für den gesamten Berechnungszeitraum, wenn die Änderung während des Berechnungszeitraums wirksam wird oder
- ab der Anpassung des Arbeitsentgelts, wenn die Änderung nach dem Berechnungszeitraum wirksam wird.
Wöchentliche Abrechnung
Bei wöchentlicher Abrechnung setzen Sie das Arbeitsentgelt für die letzten dreizehn Wochen vor Beginn der Schutzfrist an. Hat die Arbeitnehmerin während dieser Zeit Überstunden vergütet bekommen, zählt dies mit.
Einmalzahlungen, Kurzarbeit, Entgeltausfall
Nicht zu berücksichtigen brauchen Sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Das gilt ebenso für Tage, für die die Arbeitnehmerin wegen Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis weniger oder kein Arbeitsentgelt erhalten hat.
Wenn für die Mitarbeiterin keine Berechnung möglich ist
Ist keine Berechnung möglich, legen Sie das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde.
- Mehr zur Berechnung des Zuschusses und der Berechnung des Entgelts finden Sie in TK-Lex unter dem Stichwort Arbeitgeberzuschuss .
- Wann Mutterschutz und Elternzeit bei Ihrer Mitarbeiterin beginnen und enden, können Sie mit dem Fristenrechner ermitteln.