Grundsätzlich zahlt jeder Arbeitgeber Beiträge für die Beschäftigung, die der Mitarbeiter bei ihm ausübt. Allerdings gilt auch bei Mehrfachbeschäftigten die Beitragsbemessungsgrenze. Wird diese Grenze überschritten, werden die Beiträge zwischen den Arbeitgebern aufgeteilt.
Weitere Details
Überschreitet bereits das Entgelt einer Beschäftigung die Beitragsbemessungsgrenze eines Sozialversicherungszweiges, kürzen Sie das Entgelt auf die entsprechende Grenze.
Das gekürzte Entgelt multiplizieren Sie mit der jeweiligen monatlichen Beitragsbemessungsgrenze. Das Ergebnis teilen Sie durch die Summe aller gekürzten Gehälter. So erhalten Sie den Anteil, für den Sie Beiträge zahlen müssen.
Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele zu Mehrfachbeschäftigungen finden Sie in unserem Beratungsblatt Mehrfachbeschäftigung (PDF, 181 kB) .