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Bei einer vorzeitig abgebrochenen Entsendung muss der Arbeitgeber den Sozialversicherungsträger informieren, der die Entsendung bestätigt hat. 

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Gilt für einen Mitarbeiter während einer Entsendung ins Ausland weiterhin deutsches Sozialversicherungsrecht, spricht man von der sogenannten Ausstrahlung . Den Nachweis darüber erhält der Arbeitgeber vom zuständigen Sozialversicherungsträger . Bei Entsendungen innerhalb der EU, des EWR oder in die Schweiz ist dies die A1-Bescheinigung .

Ändern sich während einer Entsendung die Bedingungen - beispielsweise bei einer vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes - muss der Arbeitgeber umgehend den Sozialversicherungsträger darüber informieren. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Entsendung länger als zwei Monate lang unterbrochen wird, da für diesen Zeitraum Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht. Im elektronischen A1-Antrag muss der Arbeitgeber ausdrücklich erklären, dass er der Informationspflicht nachkommt.

Kompakte Informationen - auf Deutsch und auf Englisch

Ausführliche Informationen zum Sozialversicherungsrecht bei Entsendungen erhalten Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung im Ausland (PDF, 463 kB) .

Dieses Beratungsblatt finden Sie auch in englischer Sprache:  Information leaflet employment abroad (PDF, 320 kB) .