Um ein Visum zu erhalten, brauchen Fachkräfte eine Arbeitsmarktzulassung, über die die Bundesagentur für Arbeit (BA) entscheidet. 

Einer der Kernpunkte der aktuellen Digitalisierungsstrategie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist die elektronische Arbeitsmarktzulassung für ausländische Fachkräfte aus Drittstaaten.

Elektronische Prozesse sollen dafür sorgen, dass die Zulassung schneller möglich ist und dass die einzelnen Schritte transparenter werden.

Wer beantragt die Arbeitsmarktzulassung?

Entweder stellt die deutsche Auslandsvertretung den Antrag bei der BA für die Person, die einen Antrag auf ein Visum gestellt hat.

Oder Sie als Arbeitgeber beantragen zunächst eine Vorabzustimmung online über bei der Zentrale für Auslands- und Fachvermittlung der Bundesagentur für Arbeit.

Voraussetzungen für die Vorabzustimmung:

  • Die Person hat bei der deutschen Auslandsvertretung noch kein Visum beantragt. 

  • Die Person hat bei der Ausländerbehörde noch keinen Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit beantragt.  

Zeit sparen dank Vorabzustimmung

Die Vorabzustimmung der Arbeitsmarktzulassung hat den großen Vorteil, dass Sie die Ihre Fachkraft schneller einsetzen können. 

Wichtig: Die Vorabzustimmung gilt für 6 Monate ab dem Tag der Ausstellung. Bekommt Ihre Fachkraft innerhalb von 6 Monaten kein Visum oder einen anderen Aufenthaltstitel erteilt? Dann müssen die Voraussetzungen für eine Arbeitsmarktzulassung erneut geprüft werden.

Schritt für Schritt zur Vorabzustimmung

1. Antrag stellen

Sie stellen einen Online-Antrag über den eService der BA und laden dabei alle notwendigen Dokumente hoch.

2. Prüfung abwarten

Die zuständige Behörde prüft den Antrag und die Unterlagen digital. Darin inbegriffen: die Überprüfung der Qualifikationen und die Einhaltung der geltenden Arbeitsmarktregelungen.

3. Elektronische Genehmigung erhalten

Nach erfolgreicher Prüfung wird die Arbeitsmarktzulassung ab Juli 2024 elektronisch erteilt. Sie können online über Ihr BA-Konto auf das Dokument zugreifen. Gleichzeitig gehen die Zustimmung und alle Angaben automatisch an das Ausländerzentralregister.

So sieht das Verfahren bis zum 1. Juli 2024 aus

Bis zum 1. Juli 2024 muss die Vorabzustimmung noch per Post verschickt werden. Anschließend müssen Arbeitgeber das Original per Post an ihre Fachkraft weiterleiten. Die Fachkraft wiederum schickt die Zustimmung an die Auslandsvertretung bzw. an die Ausländerbehörde, damit sie dort ein Visum oder ein Aufenthaltstitel beantragen kann.

Vorteile des elektronischen Systems

  • Zeitersparnis: Durch die Digitalisierung der Anträge verkürzen sich Bearbeitungszeiten. Dies ist besonders wichtig für Arbeitgeber, die kurzfristig qualifizierte Fachkräfte brauchen. Außerdem ist der können Arbeitgeber die Vorabzustimmung einscannen oder abfotografieren und digital an die Fachkraft übermitteln. 
  • Transparenz: Sie als Arbeitgeber können jederzeit online den aktuellen Status Ihrer Anträge sehen.
  • Fehlerminimierung: Durch automatisierte Prüfschritte und klare Eingabemasken werden Fehler bei der Antragstellung reduziert.
  • Mehr Sicherheit: Dokumente gehen nicht auf dem Postweg verloren.

Rechtgrundlage

Die Rechtsgrundlage zur Vorabzustimmung finden Sie in § 39 AufenthG (Aufenthaltsgesetz) und in § 36 Abs. 3 BeschV (Beschäftigungsverordnung).

Mehr Infos

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