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Kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren zahlen einen Beitragszuschlag von 0,6 Prozent zur Pflegeversicherung. Ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für das Jahr 2025 damit insgesamt 4,2 Prozent. Eltern sind dauerhaft von dem Zuschlag befreit. Auch bei Kinderlosen gibt es einige Ausnahmen.

Den Beitragszuschlag zahlen nur Kinderlose ab 23 Jahren, nicht aber leibliche Eltern und Pflegeeltern. Das gilt auch für Adoptiv- und Stiefeltern.

Adoptiv- und Stiefeltern müssen allerdings die Elternschaft übernommen und mit dem Kind in einem Haushalt gelebt haben, solange ihr Kind die Altersgrenzen für die Familienversicherung noch nicht überschritten hatte.

Kinderlos, trotzdem kein Beitragszuschlag

Manche Versicherte sind vom Zusatzbeitrag befreit, obwohl sie keine Kinder haben:

  • Personen, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind
  • Bezieher:innen von Bürgergeld
  • Wehr- und Zivildienstleistende

Kein Arbeitgeberbeitrag

Den zusätzlichen Beitrag zahlen die kinderlosen Mitglieder allein, es gibt keinen Zuschuss vom Arbeitgeber.

Wie gelangt der Beitrag zur TK?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer führt in der Regel der Arbeitgeber die Beiträge an die TK ab. Bei pflichtversicherten Beschäftigten ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet. Auch für freiwillig versicherte Beschäftigte übernimmt er diese Aufgabe meist. Die Beiträge für Rentnerinnen und Rentner führt in der Regel der Rentenversicherungsträger ab, für Empfänger von Arbeitslosengeld I ist es die Bundesagentur für Arbeit.

Mitglieder, die ihre Beiträge selbst zahlen, zum Beispiel Selbstständige oder Beamtinnen und Beamte, zahlen ihren Beitragszuschlag für die Pflegeversicherung direkt an die TK, zusammen mit dem monatlichen Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung.  

So weisen Sie nach, dass Sie Vater oder Mutter sind

Wichtig: Aufgrund des neuen Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetzes gibt es bei dem Nachweisverfahren einige Änderungen. Mehr Informationen dazu finden Sie unter: 

Schnell nachweisen

Für die Sozialversicherung beginnt Ihre Elternschaft  mit der Geburt Ihres Kindes, bei Adoptiveltern im Monat der Adoption. Sobald Sie also Vater oder Mutter geworden sind, sollten Sie die Nachweise darüber einreichen, spätestens innerhalb von drei Monaten. Dann brauchen Sie rückwirkend ab dem Beginn Ihrer Elternschaft keinen Beitragszuschlag mehr zu zahlen.

Weisen Sie Ihre Elternschaft erst später nach, fällt der Zuschlag erst ab dem darauf folgenden Monat weg.