Als Grenzgänger oder Grenzgängerin erhalten Sie und Ihre Familienangehörigen in Ihrem Wohnort grundsätzlich die gleichen Leistungen, als wären Sie auch dort versichert. Wer zum Kreis der Familienangehörigen gehört und welche Sachleistungen diese erhalten, richtet sich nach dem Recht Ihres Wohnstaats.
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Ihr Anspruch auf Geldleistungen - zum Beispiel auf Entgeltfortzahlung, Krankengeld oder Mutterschaftsgeld - richtet sich hingegen nach deutschem Recht, auch wenn Sie im EU-Ausland wohnen.
Die ausländische Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen direkt mit der TK ab. In Ihrem Wohnstaat übliche Eigenanteile und Zuzahlungen müssen Sie selber tragen. Eine Erstattung durch die TK ist gesetzlich ausgeschlossen.
In Deutschland können Sie Leistungen mit Ihrer TK- Gesundheitskarte in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Ihre mitversicherten Familienangehörigen.
Bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) erhalten Sie weiterführende Informationen zum Thema.