Größere Familien sollen in der Kindererziehungsphase weniger zahlen. Deswegen sollen die Abschläge ab dem zweiten Kind beim Pflegeversicherungs-Beitrag nur gelten, solange das jeweilige Kind unter 25 Jahre alt ist.
Hierbei ist es zum Beispiel irrelevant, ob die Kinder noch im Haus leben oder sie noch Kindergeld erhalten.
Weitere Details
Wenn alle Kinder 25 Jahre alt oder älter sind, zahlen Sie den allgemeinen Pflegeversicherungs-Beitragssatz von 3,4 Prozent. Der Zuschlag für Kinderlose entfällt lebenslang, sobald Sie ein Kind haben.
Der Anspruch besteht auch für Kinder, die bereits gestorben sind.
Rechenbeispiel
Sie haben 3 Kinder. Sie sind 15, 21 und 27 Jahre alt. Wie sieht Ihr individueller Beitragssatz seit dem 01.07.2023 aus?
Grundsätzlich gilt der Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent plus ein Kinderlosen-Zuschlag von 0,6 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.
Aufgrund Ihrer Elterneigenschaft entfällt der Zuschlag für Kinderlose in Höhe von 0,6 Prozent für Sie, und zwar lebenslang. Die seit dem 01.07.2023 gültigen Abschläge werden also von dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 3,4 Prozent abgezogen.
Für Kinder unter 25 Jahren wird ab dem zweiten Kind ein Abschlag in Höhe von 0,25 Prozent berücksichtigt. Dies gilt maximal bis zum fünften Kind. Sie haben 2 Kinder unter 25 Jahren. Daraus ergibt sich Ihr individueller Abschlag von 0,25 Prozent und Ihr individueller Beitragssatz von 3,15 Prozent.
Für Kinder, die bereits 25 Jahre oder älter sind, erfolgt kein Abschlag.