Wir melden gezahlte oder erstattete Beiträge und Prämienzahlungen aus dem TK-Bonusprogramm (mit Ausnahme der TK-Gesundheitsdividende) sowie aus TK-Wahltarifen ans Finanzamt.
Berücksichtigt werden grundsätzlich nur wirklich gezahlte oder ausgezahlte Beiträge. Ausschlaggebend ist dabei nicht, wer die Zahlung tatsächlich geleistet oder erhalten hat, sondern für welches Mitglied dies erfolgt ist.
Weitere Details
Zu Beginn eines Jahres werden Zahlungseingänge und Auszahlungen an Sie für das vorangegangene Jahr ermittelt. Zusammenhängende Zeiträume mit identischer Beitragsart werden in der Meldung zusammengefasst.
Die Beiträge für Versicherungszeiten mit und ohne Krankengeldanspruch müssen wir getrennt melden, da das Finanzamt bei Beitragszahlungen für Versicherungszeiten mit Krankengeldanspruch eine Kürzung von vier Prozent vornimmt.
Sollte eine Zahlung für ein bereits gemeldetes Steuerjahr außerhalb des zu berücksichtigenden Zeitraums eingehen, geht Ihnen der Steuervorteil für diese Zahlung natürlich nicht verloren. In der Regel wird das den Dezemberbeitrag betreffen, der am 15. Januar fällig ist. Die Beitragszahlung wird dann in der Steuermeldung für das Folgejahr berücksichtigt.
Als steuerrelevante Beitragserstattungen gelten auch
- die Erstattungen von an den Rentenversicherungsträger zu viel gezahlten Beiträgen und
- die Erstattungen der von Ihrem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlten Beiträge.
Außerdem müssen wir auch Beitragserstattungen und Prämienzahlungen aus TK-Wahltarifen und dem TK-Bonusprogramm (mit Ausnahme der TK-Gesundheitsdividende) an das Finanzamt melden. Dabei berücksichtigen wir folgende Wahltarife:
- TK-Tarif Flex
- TK-Tarif 150Plus
- TK-Tarif 300Plus
- TK-Tarif PrämieXtra
- TK-Tarif Select
- TK-Tarif PrämieFlex
- TK-Tarif Traveller
Nimmt eines Ihrer bei Ihnen mitversicherten Familienmitglieder an einem TK-Bonusprogramm teil, werden etwaige Prämienzahlungen bei Ihnen als Mitglied gemeldet.
Bei den Prämienzahlungen aus dem TK-Bonusprogramm werden im Übrigen nur die Prämien für Maßnahmen gemeldet, die zur sogenannten Basisversorgung gehören und für die Sie oder ihre familienversicherten Angehörigen selbst nichts bezahlen oder aufwenden mussten. Das können z.B. Impfungen sein.
Nicht melden müssen wir dagegen Prämien für Maßnahmen, für die Sie selbst eine Aufwendung hatten (z.B. eine Zahlung für die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio) und sämtliche Erstattungen als TK-Gesundheitsdividende.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat für die Steuerjahre 2021 bis 2023 im Rahmen einer Vereinfachungsregel entschieden, dass je Versicherten Bonuszahlungen bis zu einer Höhe von 150,00 Euro jährlich als Freibetrag gelten. Diesen Freibetrag werden wir für Sie wie folgt berücksichtigen:
- Für das Steuerjahr 2021 haben wir bereits Berichtigungsmeldungen vorgenommen und die betroffenen Mitglieder schriftlich informiert.
- Für die Steuerjahre 2022 und 2023 werden wir die Vereinfachungsregel jeweils zum Jahreswechsel automatisch für Sie anwenden.
- Steuerjahre vor 2021 bleiben von der Vereinfachungsregel unberührt. Ist Ihr Steuerbescheid jedoch noch nicht bestandskräftig geworden (Steuerbescheid noch nicht ergangen oder noch innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist), können Sie bei uns eine Bescheinigung anfordern, mit der wir Ihnen die angerechneten Werte detailliert bescheinigen. Diese Bescheinigung können Sie dann Ihrem zuständigen Finanzamt zusenden. Das Finanzamt entscheidet dann, ob es zu einer steuerrechtlichen Anrechnung kommt.