Ja. In der Regel laufen Ihre Krankenversicherung und Ihre Pflegeversicherung wie gewohnt weiter. Sollte sich etwas ändern für die Zeit vom Rentenantrag bis zum Beginn der Rente, melden wir uns bei Ihnen.
Weitere Details
In folgenden Fällen brauchen Sie beim Rentenantrag grundsätzlich keine Beiträge zu zahlen:
- Sie waren bis zum Rentenantrag familienversichert und erfüllen die Voraussetzungen dafür auch weiter.
- Sie haben eine Witwen- oder Witwerrente beantragt und Ihr verstorbener Ehemann oder Ihre verstorbene Ehefrau war bereits als Rentnerin oder Rentner versichert.
Wenn Sie Versorgungsbezüge (z. B. eine Betriebsrente) oder eine ausländische gesetzliche Rente erhalten oder Einkünfte aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit haben, können allerdings Ausnahmen von der Beitragsfreiheit gelten.
Wenn Sie weder die genannten Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit erfüllen noch über Ihren Arbeitgeber versichert sind, zahlen Sie als Rentenantragstellerin oder Rentenantragsteller Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung.
Ihre monatlichen Beiträge berechnen wir dann aus Ihren Einnahmen, mindestens aus 1.248,33 EUR (gesetzliche Mindestgrenze) und höchstens aus 5.512,50 EUR (Beitragsbemessungs-Grenze).