Für Pflichtversicherte, die eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrente) bekommen, gibt es einen monatlichen Freibetrag von 187,25 EUR (Stand: 2025).
Weitere Details
Krankenversicherungs-Beiträge berechnen wir nur für Ihre Betriebsrente, die diesen Betrag übersteigt. Die Beiträge zur Pflegeversicherung müssen Sie komplett zahlen.
Für diese Einkommen gilt der Freibetrag:
- Renten der betrieblichen Altersversorgung
- die Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst
- die hüttenknappschaftliche Zusatzversorgung
Dafür gilt der Freibetrag nicht:
- Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften (zum Beispiel Pensionen)
- Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister
- Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, oder
- Renten und Landabgaberenten der Alterssicherung der Landwirte.
Der monatliche Freibetrag wird nur einmal berücksichtigt. Ganz gleich, wie viele Versorgungsbezüge Sie bekommen. Er gilt nur für Pflichtversicherte, für freiwillig Versicherte gilt er nicht.
Beitragsfreie Untergrenze gilt gleichzeitig
Die beitragsfreie Untergrenze bleibt bestehen. Das heißt: Liegen Ihre Versorgungsbezüge und Einkommen aus nebenberuflicher Selbstständigkeit 2025 nicht über 187,25 EUR monatlich? Dann zahlen Sie daraus keine Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge. Liegen sie darüber, berechnen wir Beiträge aus Ihrem gesamten Einkommen - außer für Betriebsrenten: da gilt der Freibetrag.
Auch die beitragsfreie Untergrenze gibt es nur, wenn Sie pflichtversichert sind und nicht, wenn Sie freiwillig versichert sind.