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Der Beitragssatz liegt generell bei 14,6 Prozent plus TK-Zusatzbeitrag von 2,45 Prozent für die Krankenversicherung. In die Pflegeversicherung zahlen Sie 3,6 Prozent bzw. 4,2 Prozent, wenn Sie keine Kinder haben. Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich der Pflege-Beitrag noch weiter reduzieren.

Weitere Details

Die Beitrags-Bemessungsgrenze ist der Höchstbetrag

Die sogenannte Beitragsbemessungs-Grenze liegt bei 5.512,50 im Monat. Das bedeutet, dass Sie für das Einkommen, das diese Grenze übersteigt, keine Beiträge zahlen (Stand: 2025).

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Hälfte

Für die Krankenversicherungs-Beiträge aus der gesetzlichen Rente übernimmt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) die Hälfte. Das tut sie automatisch. Den Beitragsanteil, den Sie selbst zahlen müssen, und den Beitrag zur Pflegeversicherung zieht die DRV von Ihrer Rente ab und überweist sie zusammen mit dem DRV-Beitragsanteil zur Krankenversicherung.

Reduzierte Beiträge für ausländische Renten

Aus ausländischen Renten müssen Sie nur die Hälfte der Krankenversicherungs-Beiträge zahlen. Für die Pflegeversicherung zahlen Sie die kompletten Beiträge.

Besonderheiten für freiwillig Versicherte

  • Wenn Sie freiwillig versichert sind, müssen Sie Ihre Beiträge selbst an uns überweisen. Den Beitragsanteil der DRV beantragen Sie hier: Beitragsanteil beantragen. Sie bekommen ihn zusammen mit Ihrer Rente ausgezahlt. Dann überweisen Sie Ihren und den DRV-Anteil an uns.
  • Sie zahlen Beiträge aus Ihren kompletten Einnahmen, die Sie für Ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben. Für Einnahmen, aus denen nur freiwillig Versicherte Beiträge zahlen, gilt ein ermäßigter Beitragssatz von 14,0 Prozent plus TK-Zusatzbeitrag von 2,45 Prozent. Dazu kommt der Beitrag für die Pflegeversicherung.
  • Es gibt einen Mindestbeitrag: Sie zahlen Beiträge mindestens aus 1.248,33 Euroim Monat (Stand: 2025). Die monatlichen Mindestbeiträge zur Krankenversicherung betragen also 212.84 Euro und zur Pflegeversicherung 44,94 Euro bzw. 52,43 Euro, wenn Sie keine Kinder haben. Haben Sie mehr als 1 Kind, kann sich dieser Beitrag noch weiter reduzieren . Selbst wenn Sie weniger Einnahmen als 1.248,33 EUR im Monat haben sollten, dürfen wir dies nicht berücksichtigen. Dieser Betrag ist gesetzlich festgelegt.
  • Wenn Sie aktuell Rentnerin oder Rentner sind und bei Ihnen eine Erwerbsminderungsrente in der Zeit zwischen 2001 und 2018 begonnen hat, erhalten Sie ab dem 1. Juli 2024 ggf. einen Rentenzuschlag. Alle Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf den Zuschlag haben, erhalten ihn automatisch. Ein Antrag muss nicht gestellt werden. Der Rentenzuschlag ist ab dem 1. Juli 2024 beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Deutsche Rentenversicherung informiert die Krankenkassen voraussichtlich Ende 2025 darüber, ob Sie den Zuschlag erhalten. Wir melden uns dann automatisch bei Ihnen und berechnen Ihre Beiträge neu. Weitere Informationen zu den Rentenzuschlägen erhalten Sie hier: Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner ab Juli 2024