Sie zahlen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus der Rente der Deutschen Rentenversicherung. Außerdem zahlen Sie Beiträge aus folgenden weiteren Einnahmen.
Weitere Details
Das sind Einnahmen aus:
- ausländischen gesetzlichen Renten
- sogenannten Versorgungsbezügen, zum Beispiel
- Betriebsrenten,
- Pensionen,
- Renten der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst,
- Lebensversicherungen aus einer Direktversicherung und
- Renten der Versorgungs-Einrichtungen für besondere Berufsgruppen wie Ärztinnen und Ärzte oder Architektinnen und Architekten
- Einkommen aus nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeiten. Darunter fallen auch steuerpflichtige Einkünfte aus Photovoltaik-Anlagen, Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus Beteiligungen.
Wichtig: Waren Sie schon vor Ihrer Rente nebenberuflich selbstständig und haben aus diesem Einkommen keine Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge gezahlt? Das ändert sich mit dem Rentenstart: Jetzt zahlen Sie daraus grundsätzlich Beiträge.
Untergrenze für geringe Einkommen
Für Pflichtversicherte gibt es eine beitragsfreie Untergrenze. Liegen Ihre Versorgungsbezüge und Ihre Einnahmen aus nebenberuflicher selbstständiger Tätigkeit insgesamt höchstens bei 176,75 EUR im Monat? Dann brauchen Sie dafür keine Beiträge zu zahlen (Stand: 2024).
Wenn Sie freiwillig versichert sind, zahlen Sie außerdem Beiträge aus allen weiteren Einnahmen, z.B. aus
- Einkommen aus Vermietung oder Verpachtung
- Einkommen aus Kapitalvermögen
- Arbeitsentgelt aus einem Minijob (bis 538 im Monat brauchen Sie nur die Pflegeversicherung zu zahlen)
Die Untergrenze für geringe Einkommen gilt nicht für freiwillig Versicherte.