You can also use our website in English -

change to English version
Kontakt

Es gibt eine ganze Reihe von Faktoren, die Ihren Beitrag beeinflussen. Dazu zählen zum Beispiel Ihr Einkommen und unser Beitragssatz, und auch, ob Sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Wir berechnen Ihren Beitrag grundsätzlich vorläufig, außer Sie haben Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze. Wenn Sie Ihren Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Kalenderjahr einreichen, berechnen wir Ihre Beiträge noch einmal neu - und zwar auf Basis Ihres tatsächlich erzielten Einkommens.

Das beeinflusst Ihren Beitrag

Ausschlaggebend für Ihren Beitrag sind

  • die Beitragssätze zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung,
  • Ihr beitragspflichtiges Einkommen,
  • ob Sie uns Ihr Einkommen nachweisen oder nicht,
  • gesetzlich festgelegte Mindest- und Höchstgrenzen für das Einkommen, aus dem Ihr Beitrag berechnet wird und
  • ob Sie mit oder ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Mit Anspruch auf Krankengeld versichert zu sein bedeutet, dass Sie nach der sechsten Woche einer Arbeitsunfähigkeit Krankengeld von uns erhalten können. Für diesen zusätzlichen Schutz zahlen Sie nur wenig mehr als für die Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld.

Für den Beitragssatz zur Pflegeversicherung ist außerdem relevant, wie alt Sie sind und ob Sie Kinder haben oder nicht.

Erfahren Sie in den folgenden Abschnitten mehr über diese Faktoren und wie daraus Ihr Beitrag errechnet wird.

Die aktuellen Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung

Krankenversicherung

Beitragssatz

Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld

15,8 %*

Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld

15,2 %*

Pflegeversicherung

Beitragssatz

Pflegeversicherung, wenn Sie Kinder haben oder unter 23 Jahre alt sind

3,4 %

Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren

4,0 %

* Inklusive individuellem Zusatzbeitrag der TK von derzeit 1,2 Prozent.

Beitragspflichtiges Einkommen

Beitragspflichtig ist jegliches Einkommen, welches Sie für Ihren Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen können. Dazu gehört zum Beispiel Ihr steuerrechtlicher Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Weiteres beitragspflichtiges Einkommen wie zum Beispiel ausländische Renten, Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung ist auch beitragspflichtig in Höhe der Bruttobeträge.

Mehr zum Thema:

Beitragspflichtige Einnahmen und Einkommensnachweis

Einkommensnachweis

Wenn Sie uns Ihr Einkommen nicht nachweisen, gilt für Sie der Höchstbeitrag. Deshalb kann es sich für Sie lohnen, uns Ihr Einkommen nachzuweisen. Denn dann können wir Ihren Beitrag unter Umständen senken.

Liegt Ihr Einkommen bei mindestens 62.100 Euro im Jahr, können Sie auf den Nachweis verzichten, ohne dass Sie finanzielle Nachteile haben. Denn dann zahlen Sie ohnehin den Höchstbeitrag .

Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Vermietung oder Verpachtung weisen Sie mit Ihrem Einkommensteuerbescheid nach. Haben Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid, weil Sie sich gerade erst selbstständig gemacht haben, können Sie Ihr Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit auch schätzen.
Betriebskosten oder Werbungskosten, die Sie einsetzen müssen, damit Sie Ihren Gewinn erzielen können, mindern Ihre Einkünfte.

Für weiteres Einkommen benötigen wir entsprechende Nachweise.

Mehr zum Thema:

Beitragspflichtige Einnahmen und Einkommensnachweis

Mindesteinnahme und Beitragsbemessungsgrenze

Auch wenn Sie unter Umständen weniger Einkommen haben: Die Sozialversicherung legt Ihrem Beitrag mindestens den gesetzlich festgelegten monatlichen Betrag von 1.178,33 Euro zugrunde. Man nennt dies die "Mindesteinnahme."

Die Höchstgrenze für das Einkommen, das Ihrem Beitrag zugrunde gelegt wird, ist die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Sie liegt derzeit bei 62.100 Euro im Jahr. Ab dieser Einkommensgrenze steigt Ihr Beitrag nicht mehr, selbst wenn Sie ein höheres Einkommen haben.

Anspruch auf Krankengeld

Wenn Sie sich mit Anspruch auf gesetzliches Krankengeld versichern, können Sie von der TK Krankengeld erhalten, wenn Sie mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig sind oder vollstationär in einem Krankenhaus behandelt werden. Das gesetzliche Krankengeld erhalten Sie ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Damit können Sie einen Teil Ihres Verdienstausfalls ausgleichen.

Wenn Sie den Anspruch auf Krankengeld wählen, gilt für Sie der Beitragssatz der TK von derzeit 15,8 Prozent. Darin ist der TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent bereits enthalten. Ohne Anspruch auf Krankengeld liegt der Beitragssatz zur Krankenversicherung - inklusive TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent - bei 15,2 Prozent.

Mehr zum Thema: 

Häufige Fragen zum Krankengeld für Selbstständige

Pflegeversicherung

Wieviel Sie für die Pflegeversicherung zahlen, hängt davon ab, ob und wie viele Kinder Sie haben. Auch das Alter der Kinder spielt eine Rolle.

Mehr zum Thema:

Wie hoch ist mein Beitrag zur Pflegeversicherung?

So wird Ihr Beitrag berechnet

Die TK errechnet Ihre Beiträge anhand Ihres beitragspflichtigen Einkommens und den Beitragssätzen. Mindestens jedoch den Mindestbeitrag, aber maximal den Höchstbeitrag.

Verschaffen Sie sich einen Eindruck von Ihrem voraussichtlichen Beitrag mit dem TK- Beitragsrechner .

Beispiel

Herr X hat ein beitragspflichtiges monatliches Einkommen von 3.000 Euro. Er ist 28 Jahre alt, hat ein Kind, ist schon seit einigen Jahren selbstständig und ist mit Anspruch auf Krankengeld versichert.

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung mit Anspruch auf Krankengeld beträgt derzeit 14,6 Prozent plus 1,2 Prozent TK-Zusatzbeitragssatz, zusammen 15,8 Prozent. Die beiden Teilbeiträge - 438 Euro und 21 Euro - werden getrennt ermittelt und dann addiert.

Der monatliche Beitrag von Herrn X beträgt damit 459 Euro. Für die Pflegeversicherung gilt für Herrn X ein Beitragssatz von 3,4 Prozent; als Beitrag zahlt er daher monatlich 3,4 Prozent seines Einkommens von 3.000 Euro - das sind 102 Euro.

Der geschilderte Rechenweg gilt allerdings nur innerhalb bestimmter Unter- und Obergrenzen für das Einkommen. Denn Ihr Beitrag wird höchstens aus einem Einkommen von 5.175,00 Euro im Monat berechnet und mindestens aus 1.178,33 Euro im Monat.

Gut erklärt im Video

Unser Film über die Versicherung als Selbstständige:r (Stand 2018) erklärt Ihnen anschaulich, was es mit der Krankenversicherung von Selbstständigen auf sich hat.

Video: Als Selbst­stän­di­ge:r bei der Tech­niker versi­chert

Inhalte werden geladen

Der Film dauert etwa vier Minuten.