Diese Frage prüft die Künstlersozialkasse (KSK). Bitte wenden Sie für eine abschließende Antwort direkt dorthin.
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Generell gilt: Über die KSK können Sie sich nur versichern, wenn Sie als selbstständige:r Künstler:in oder Publizist:in versicherungspflichtig sind. Versicherungspflichtig werden Sie, wenn Sie
- überwiegend im Inland tätig sind,
- dauerhaft künstlerisch oder publizistisch erwerbstätig sind und damit Ihren Lebensunterhalt bestreiten und
- im Zusammenhang mit dieser künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit höchstens einen Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin beschäftigen. Es sei denn, die Beschäftigung dient der Berufsausbildung oder ist geringfügig.
Nicht versicherungspflichtig
Sind Sie bereits anderweitig sozialversichert, können Sie sich nicht über die Künstlersozialkasse versichern. Denn dann gelten Sie für die Künstlersozialkasse nicht als versicherungspflichtig. Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie sozialversichert sind
- als versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer, auch als Auszubildender oder Auszubildende,
- als freiwillig versicherter Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin,
- weil Sie Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld erhalten oder
- weil Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit auch sonst selbstständig tätig sind und sich als Selbstständige:r versichert haben.
Auch wenn Sie nebenher zum Beispiel als Beamter oder Beamtin arbeiten und deshalb bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge, auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, können Sie nicht über die Künstlersozialkasse versichert werden.