Ja. Denn wenn Sie über die Künstlersozialkasse versichert sind, sind Sie auch versicherungspflichtig. Das bedeutet, dass Sie sich wieder in einer gesetzlichen Krankenkasse versichern können. Gegenüber Ihrer privaten Versicherung haben Sie in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht.
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Auch nach Befreiung von der Versicherungspflicht möglich
Sie haben sich in der Vergangenheit von der Versicherungspflicht befreien lassen? Das schließt normalerweise eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung aus. In Ihrer künstlerischen oder publizistischen Selbstständigkeit können Sie die Befreiung von der Versicherungspflicht rückgängig machen lassen. Ihren Antrag auf Befreiung können Sie jedoch nur innerhalb der ersten drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme Ihrer selbstständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit widerrufen. Dafür erklären Sie gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich, dass Ihre Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll.
Versicherungspflichtig werden Sie allerdings erst nach Ablauf der Dreijahresfrist. Das bedeutet, dass Sie sich in diesen drei Jahren zunächst noch weiter privat krankenversichern müssen.