Als unständig Beschäftigte oder Beschäftigter sind Sie sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet: Ihr Arbeitgeber zahlt für Sie wie bei anderen Arbeitnehmern auch Ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, und Sie profitieren von den Leistungen dieser Versicherungen.
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Das gilt für berufsmäßig Beschäftigte auch in der beschäftigungsfreie Zeit zwischen Ihren Einsätzen - bis zu drei Wochen lang.
Üben Sie Tätigkeit berufsmäßig aus, sind Sie in der Arbeitslosenversicherung nicht pflichtversichert. Daher müssen Sie dafür keine Beiträge zahlen, haben aber auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.
Sind Sie nicht berufsmäßig unständig beschäftigt, zahlt Ihr Arbeitgeber auch Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.