Für Ihr Entgelt zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung, auch in einer eventuellen Freistellungsphase, in der Sie Ihr Entgelt ja weiter erhalten. In der Freistellungsphase gelten Sie daher sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt.
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Der Aufstockungsbetrag, den Ihr Arbeitgeber dazugibt, zählt nicht zum Entgelt. Sie müssen also auch keine Beiträge darauf zahlen. Mit einer Ausnahme: Wenn der Aufstockungsbeitrag so hoch ist, dass Sie dadurch insgesamt mehr Arbeitseinkommen haben als Ihr bisheriges volles Nettogehalt, fallen Beiträge an.
In der Regel zahlt der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Beiträge berechnet er anhand von 80 Prozent des Teilzeitentgelts, maximal aber anhand des Unterschieds zwischen 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze und Ihrem Teilzeitentgelt.
Während der Freistellungsphase gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent zur Krankenversicherung, wenn Sie nach Ablauf der Freistellung aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Scheiden Sie nicht aus dem Erwerbsleben aus, gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent. Hinzu kommt noch ein kassenindividueller Zusatzbeitragssatz. Ab 1. Januar 2024 beträgt dieser bei der TK 1,2 Prozent.