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Es gibt viele unterschiedliche Rezepte. Rosa, blau, grün, oder gelb. Die Farben weisen auf unterschiedliche Eigenschaften der jeweiligen Rezepte hin, die im Folgenden beschrieben sind.

Seit dem 01.01.2024 werden verschreibungspflichtige Arzneimittel als E-Rezept verordnet und nur in Ausnahmefällen wie z. B. bei Betäubungsmittel-Verordnungen als Papierrezept. Bei nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten kann der Arzt oder die Ärztin zwischen Papier- und E-Rezept wählen.

Weitere Details

E-Rezept - ab 01.01.2024 Pflicht für rezeptpflichtige Arzneimittel

Wenn Sie sich auf Versichertenkarte behandeln lassen, verordnet Ihnen die Ärztin oder der Arzt verschreibungspflichtige Medikamente als E-Rezept. Dies ist seit dem 01.01.2024 gesetzliche Vorgabe.

Im E-Rezept ist erkennbar, ob es sich um ein Kassenrezept (für Arzneimittel, die zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören) oder eine privat zu zahlende Verordnung handelt.

Kassen-E-Rezepte sind wie das rosa Rezept 28 Tage lang gültig.

Die Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist nun nur noch in Ausnahmefällen auf Papierrezepten zulässig.

Nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel können als E-Rezept verordnet werden, dies ist jedoch nicht verpflichtend.

Rosa: das Kassenrezept

Ab dem 01.01.2024 kann der Arzt oder die Ärztin die Arzneimittel jedoch nur noch in definierten Ausnahmefällen weiterhin auf einem rosa Rezept verordnen, die zum Leistungskatalog der Krankenkassen gehören. Diese werden also von den Kassen bezahlt, bis auf die gesetzlichen Zuzahlungen des Patienten oder der Patientin. Das Vertragsrezept ist 28 Tage lang gültig. 

Meist blau: das Privatrezept

Behandelt Sie die Ärztin oder der Arzt als Privatpatient oder Privatpatientin, erhalten Sie ein Privatrezept - oft in blau. Die Arzneimittelrichtlinien muss die Ärztin oder der Arzt bei einer Privatbehandlung nicht beachten. Das bedeutet, dass Sie die verordneten Medikamente selbst bezahlen müssen.

Das Privatrezept wird auch dann verwendet, wenn Sie die Verordnung eines Arznei- oder Verbandmittels wünschen, welches aus ärztlicher Sicht therapeutisch nicht notwendig ist. Das Rezept ist drei Monate gültig, außer die Ärztin oder der Arzt gibt etwas anderes an. Die Kosten darf die TK auch in diesem Fall nicht übernehmen.

Grün: Empfehlungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel

In diesem Fall verwendet die Ärztin oder der Arzt ein sogenanntes grünes Rezept. Dieses darf die Krankenkasse nicht bezahlen. Es ist unbegrenzt gültig, da es nur Empfehlungscharakter für nicht verschreibungspflichtige Medikamente hat.

Seit dem 01.01.2024 können auch hier E-Rezepte ausgestellt werden, es ist bei nicht-verschreibungspflichtigen Arzneimitteln aber keine Pflicht.

Mehrleistung der TK: Bis zu 100 Euro Kostenerstattung für alternative Arzneimittel

Wenn Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ein apothekenpflichtiges Arzneimittel der Homöopathie, Phytotherapie oder Anthroposophie verordnet hat, können Sie sich aufgrund einer Satzungsregelung der TK die Kosten bis zu 100 Euro pro Jahr erstatten lassen.

Rezept online erstatten lassen

Gelb: Arzneimittel, für die die Betäubungsmittel-Verordnung gilt

Bestimmte Arzneimittel, zum Beispiel starke Schmerzmittel, unterliegen Betäubungsmittel-Verordnungen. Die Rezepte dafür sind gelb und sieben Tage gültig. Sie sind dreiteilig und nummeriert. Ein Durchschlag verbleibt zur Dokumentation in der Praxis, ein weiterer in der Apotheke.

Generell gilt: Arzneimittel dürfen nur ärztlich verordnet werden. Deshalb trägt die Ärztin oder der Arzt auch die Verantwortung dafür. Die Krankenkassen müssen Rezepte nicht genehmigen.

Für diese Arzneimittel werden noch keine E-Rezepte ausgestellt.

Das T-Rezept für Arzneimittel mit höchsten Sicherheitsvorkehrungen

Arzneimittel, die Thalidomid, Pomalidomid oder Lenalidomid enthalten, dürfen nur auf einem Sonderrezept abgegeben werden. Diese Wirkstoffe sind seit 2007/2008 zur Behandlung des Multiplen Myeloms zugelassen, einer bösartigen Knochenmarkserkrankung. Da der Wirkstoff Thalidomid verantwortlich für die Contergan-Katastrophe war, wurden diese besonders strengen Vorkehrungen getroffen, um erneute Schädigungen an Embryonen zu verhindern.

Das T-Rezept ist nur sechs Tage nach Ausstellung gültig. Es ist zweiteilig, nummeriert und wird nur an bestimmte Ärztinnen und Ärzte ausgegeben. Den Durchschlag schickt die Apotheke an das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte). Die Ärztin oder der Arzt muss explizit erklären, dass sämtliche Sicherheitsvorkehrungen eingehalten werden und dem Patienten das erforderliche Informationsmaterial ausgehändigt wurde.

Für diese Arzneimittel werden noch keine E-Rezepte ausgestellt.