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Das Gesetz bündelt die Rechte der Patienten vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch. Zuvor wurden sie vor allem durch Entscheidungen der Gerichte geregelt. Das machte die Rechtslage für die Patienten und oft auch für die Behandelnden schwer durchschaubar.

Das Gesetz gilt nicht nur für Patienten, Ärzte und Zahnärzte, sondern auch für Hebammen, Krankengymnasten, Psychotherapeuten, Heilpraktiker und andere, die Patienten behandeln. Sie sind im Folgenden mit gemeint, wenn vom "Arzt" die Rede ist.

Das Recht auf Information

Ärzte sind verpflichtet, vor einer medizinischen Maßnahme das Einverständnis ihrer Patienten einzuholen. Vorher müssen sie ihre Patienten in einem persönlichen Gespräch aufklären - und zwar verständlich, umfassend und rechtzeitig, auch über Risiken und mögliche Alternativen. Sie müssen grundsätzlich auch darüber informieren, wenn die Krankenversicherung die Behandlung nicht übernimmt, etwa bei den Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Eine schriftliche Info allein reicht nicht aus. Bei diesen Regeln gibt es nur wenige Ausnahmen, etwa im Notfall.

Informationen über Behandlungsfehler

Fragt der Patient seinen Arzt, ob ein Behandlungsfehler passiert sei, muss der Arzt ihm Auskunft geben. Auf eigene Initiative muss der Arzt nur informieren, wenn er damit gesundheitliche Gefahren vom Patienten abwenden kann. Das gilt grundsätzlich auch für eigene Behandlungsfehler. Der Patient darf in diesem Fall die Information vor Gericht allerdings nur mit Zustimmung des Arztes als Beweis verwenden. Im Zweifelsfall sollte man daher direkt nachfragen, gegebenenfalls bei einem zweiten Arzt.

Einsicht in die Patientenakte

Patienten haben das Recht, die Patientenakte einzusehen oder - gegebenenfalls gegen einen Kostenbeitrag - Kopien davon zu erhalten. In einigen Situationen darf der Arzt die Einsichtnahme verweigern - insbesondere wenn dies aus therapeutischer Sicht für den Patienten schädlich sein könnte und der Arzt dieses Risiko begründen kann. Die Akte muss vollständig, sorgfältig und manipulationssicher geführt werden. Nachträgliche Änderungen müssen als solche erkennbar sein. Was in der Patientenakte nicht dokumentiert ist, gilt im Streitfall als nicht gemacht, wenn der Arzt dies nicht widerlegen kann.

Beweislast im Streitfall

Dass überhaupt ein Fehler passiert und ein Schaden eingetreten ist, muss der Patient beweisen. Bei groben Fehlern oder fehlender Qualifikation muss der Behandelnde nachweisen, dass der Fehler nicht die Ursache für den Schaden des Patienten war. Das gilt auch, wenn der Fehler in einem Bereich passiert ist, den das Krankenhaus oder der Arzt voll beherrschen können - zum Beispiel, wenn Geräte nicht funktionsfähig sind.

In allen anderen Fällen müssen Patientinnen und Patienten nicht nur den Fehler nachweisen, sondern auch, dass er die Ursache des erlittenen Schadens war. Das kann Jahre dauern und psychisch sehr belasten. Auch wenn der Fehler bewiesen ist, sind viele Klagen trotz jahrelanger Verfahren nicht erfolgreich. Denn der Schaden muss zweifelsfrei auf den Fehler zurückgeführt werden können. Eine Vereinfachung des Verfahrens, wie die TK in ihrem 10-Punkte-Papier "Patientenrechte stärken" gefordert hat, hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt.

Unterstützung durch die Krankenkasse

Seit 2013 sind die Krankenkassen verpflichtet, ihre Versicherten bei Behandlungsfehlern zu unterstützen. Für die TK ist das kein Neuland: Sie steht ihren Versicherten bereits seit 1998 bei Behandlungsfehlern mit Rat und Tat zur Seite. Zum Beispiel hilft sie ihnen, ihre Chancen auf Schadenersatz einzuschätzen und die richtigen Ansprechpartner zu finden. In vielen Fällen gibt die TK auch selbst Gutachten in Auftrag oder klagt gegen den Leistungserbringer.

Versicherungspflicht des Arztes

Hat sich ein Arzt nicht ausreichend gegen die Haftpflichtgefahren versichert, die sich aus seiner beruflichen Arbeit ergeben, kann ihm die Approbation entzogen werden. Dem geschädigten Patienten nützt dies allerdings nichts. Kann der Arzt nicht zahlen, erhält der Patient den Schadenersatz auch dann nicht, wenn er ihm gerichtlich zugesprochen wurde. Ein Härtefallfonds, der geschädigten Versicherten in solchen Fällen helfen könnte, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen.

Pflichten des Krankenhauses

Beschwerdemanagement

In Krankenhäusern können Sie sich künftig direkt über Missstände beschweren. Die Krankenhäuser werden dazu verpflichtet, ein patientenorientiertes Beschwerdemanagement aufzubauen.

Fehlermanagement

Darüber hinaus müssen Krankenhäuser ein Risikomanagement und Fehlermeldesystem einführen. Beschäftigte sollen anonym Fehler und Beinahe-Fehler melden können, ohne dass ihnen rechtliche Nachteile entstehen. So kann das Krankenhaus aus den Fehlern lernen. Zum Beispiel, indem es vor jeder Operation Checklisten abarbeiten lässt, etwa den Patienten nach seinem Namen fragt oder sich die OP-Stelle von ihm zeigen lässt oder ähnlich aussehende Medikamente kennzeichnet, damit sie nicht verwechselt werden.

Fehler sind menschlich

Besonders unter Zeitdruck und in unübersichtlichen Situationen können sich Fehler häufen. Medikamente werden verwechselt oder falsch dosiert, notwendige Untersuchungen versäumt, im Krankenhaus gar der falsche Patient operiert oder Tupfer in der Operationswunde vergessen. Experten des Aktionsbündnisses Patientensicherheit (APS) schätzen, dass es in drei bis vier von hundert Krankenhausbehandlungen zu vermeidbaren Fehlern kommt. In einem von tausend Fällen, so die Experten, stirbt in Deutschland deswegen ein Patient - etwa 17.500 Menschen jährlich. Aus Sicht der Patientenschützer bedeutet deshalb die Einführung des Fehlermanagements die Chance für eine echte Verbesserung.

Mehr Rechte für Patientenvertreter und Versicherte

Patientenvertreter aus Selbsthilfeorganisationen erhalten mehr Mitspracherecht in Gremien des Gesundheitswesens, zum Beispiel dem Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen (G-BA). Der Patientenbeauftragte der Bundesregierung soll künftig die Öffentlichkeit umfassend über Patientenrechte informieren. Krankenkassen müssen zügig über Leistungsanträge entscheiden. Versicherte haben auch das Recht, ihre Teilnahmeerklärung an besonderen Versorgungsmodellen der Krankenkassen innerhalb von zwei Wochen ohne Begründung zu widerrufen.

Ombudsstellen des Medizinischen Dienstes bieten unparteiische Hilfe

Wenn Sie mit der Tätigkeit des Medizinischen Dienstes (MD) nicht einverstanden sind, dann können Sie sich vertraulich an eine unabhängige Ombudsperson wenden.

Informationen, mit welchen Fragen Sie sich an die Ombudsperson wenden können und die Liste der jeweils zuständigen unabhängigen Ombudspersonen finden Sie hier: Ombudspersonen des Medizinischen Dienstes
 
Nehmen Sie bitte Kontakt mit der Ombudsperson des MD auf, der Sie begutachtet hat.

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