Berufstätige Eltern können sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn ihr Kind erkrankt und Betreuung braucht. Sind die Eltern gesetzlich versichert, können sie für diese Zeit Kinderkrankengeld beziehen. Für 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld pro Jahr erhöht. Und es wurde festgelegt, wie Eltern die dafür nötige Bescheinigung bekommen können.

2024 und 2025: Anspruchstage erhöht

Im Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde festgelegt, dass der Anspruch auf die Kinderkrankengeldtage auch 2024 und 2025 wieder erhöht wird. Eigentlich müssten nämlich wieder die regulären Kinderkrankengeldtage gelten. Denn die Corona-Sonderregeln liefen 2023 aus.

2024 und 2025 gilt:

  • Elternteile können pro Jahr und pro Kind 15 Kinderkrankengeldtage beziehen (statt regulär 10).
  • Alleinerziehende erhalten pro Kind und Jahr 30 Arbeitstage (statt 20). 
  • Bei mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl der Anspruchstage pro Elternteil und pro Jahr auf 35 Arbeitstage (statt 25).
  • Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern steigt die Gesamtzahl auf insgesamt 70 Arbeitstage pro Jahr (statt 50).

Kinderkrankengeld auch bei stationärer Mitaufnahme

Das Pflegestudiumstärkungsgesetz sieht außerdem vor, dass Eltern ebenfalls Anspruch auf Kinderkrankengeld haben, wenn sie zusammen mit dem erkrankten Kind stationär aufgenommen werden. 

Dann besteht so lange Anspruch auf Kinderkrankengeld, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.

Allerdings besteht der Anspruch nur, wenn die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die stationäre Einrichtung würde dem Elternteil dann bescheinigen, dass die Mitaufnahme aus medizinischen Gründen erfolgt ist und wie lange sie dauert. 

Ist das Kind erst maximal 8 Jahre alt, geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.

Was ist, wenn mehrere Kinderkrankengeldansprüche gleichzeitig entstehen?

In manchen Fällen kann es sein, dass gleich mehrere Ansprüche auf Kinderkrankengeld zeitgleich entstehen. 

Zum Beispiel bei einer stationären Mitaufnahme aufgrund des Alters parallel zur Betreuung eines schwersterkrankten Kindes oder zur stationären Begleitung von Kindern mit Behinderung. Wenn so etwas zutrifft, kann nur ein Anspruch realisiert werden. Eltern haben dann das Wahlrecht.  

Kann die "Kindkrankschreibung" auch per Telefon erfolgen?

Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Wenn das Kind Betreuung benötigt, weil es krank wird, können beschäftigte Eltern schon seit dem 18. Dezember 2023 eine sogenannte telefonische Kindkrankmeldung bekommen. Sie können also die ärztliche Bescheinigung, die sie für den Bezug von Kinderkrankengeld brauchen, auch per Telefon bekommen. Sie müssen dafür nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis aufsuchen. 

Wichtig zu wissen: Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.

Diese Bedingungen müssen erfüllt sein, damit eine telefonische Krankschreibung möglich wird (die Entscheidung trifft jedoch immer der Arzt/die Ärztin):

  • Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
  • Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
  • Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.

Wie erhalten Eltern dann die Bescheinigung, die sie für den Bezug von Kinderkrankengeld brauchen?

Die Arztpraxis schickt die Bescheinigung per Post an die Eltern. Sie enthält die ärztliche Angabe zur Betreuung des erkrankten Kindes und außerdem Datenfelder, die von den Eltern ausgefüllt werden müssen. So dient die Bescheinigung als Antrag auf Kinderkrankengeld.

Wie lange gibt es die Möglichkeit der telefonischen Kinderkrankschreibung?

Die Regelung wurde zunächst befristet eingeführt. Seit 1. Juli 2024 gilt sie nun dauerhaft

Was gilt grundsätzlich - dürfen meine Mitarbeitenden der Arbeit fernbleiben, wenn ihr Kind erkrankt?

Ja, wenn das Kind erkrankt, dürfen Eltern der Arbeit fernbleiben. Als Arbeitgeber sind Sie sogar zur Freistellung der Mitarbeitenden verpflichtet, wenn deren krankes Kind Betreuung benötigt. Diesen Anspruch können Sie weder durch arbeits- noch durch tarifvertragliche Regelungen ausschließen. 

Wichtig zu wissen: Dies gilt unabhängig davon, ob Sie das Entgelt fortzahlen oder die Krankenkasse mit Krankengeld einspringt.

Mehr zum Kinderkrankengeld

Die Regelungen zum Kinderkrankengeld haben wir in unserer Fragensammlung für Sie aufbereitet.

Einen umfassenden rechtlichen Überblick über das Kinderkrankengeld finden Sie bei TK-Lex.