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Wir stellen zusammen, was für die jeweiligen Beschäftigtengruppen und die einzelnen Sozialversicherungszweige zu beachten ist:

Krankenversicherung

Vollrentenbezieher

Vollrentenbezieher haben keinen Krankengeldanspruch. Daher werden die Krankenversicherungsbeiträge für diese Beschäftigtengruppe paritätisch aus dem ermäßigten Beitragssatz sowie dem TK-Zusatzbeitragssatz erhoben (Beitragsgruppe KV3).

Teilrentenbezieher

Teilrentenbezieher können im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ein Krankengeld erhalten. Für diese Beschäftigten entrichten Sie die Krankenversicherungsbeiträge paritätisch aus dem allgemeinen Beitragssatz sowie dem TK-Zusatzbeitragssatz (Beitragsgruppe KV1).

Rentenversicherung (mit Flexirentengesetz)

Bezieher von Vollrenten sind seit 1. Januar 2017 rentenversicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen (Beitragsgruppe RV 1, Personengruppe 120).

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze müssen Sie für diese Beschäftigten lediglich den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger abführen (Beitragsgruppe RV 3, Personengruppe 119). Die Rentenversicherungsfreiheit gilt nach Ablauf des Monats in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird.

Ihr Arbeitnehmer kann sich aber dafür entscheiden, seine Rentenansprüche zu erhöhen: Er verzichtet auf seine Rentenversicherungsfreiheit und zahlt weiter in die Rentenversicherung ein. In diesem Fall führen Sie weiterhin die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile ab (es verbleibt bei der Beitragsgruppe RV 1 und der Personengruppe 120).

Berufsständisch Versorgte

Für berufsständisch Versorgte besteht eine Ausnahme: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sind diese Beschäftigten nicht nur von der Rentenversicherungspflicht befreit, sondern gänzlich rentenversicherungsfrei. Das heißt, ab diesem Zeitpunkt muss kein Befreiungsbescheid von der Rentenversicherungspflicht mehr vorgelegt werden.

Für berufsständisch Versorgte, die die Regelaltersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung noch nicht erreicht haben, zahlen Sie weiterhin keine Beiträge zur Rentenversicherung (Beitragsgruppe RV 0, Personengruppe 101). Stattdessen müssen Sie unverändert den Beitragszuschuss für den Beitrag zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zahlen. 

Erst wenn die Altersgrenze für die Altersrente aus der berufsständischen Versorgungseinrichtung erreicht ist, führen Sie für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil an den Rentenversicherungsträger ab (Beitragsgruppe RV 3, Personengruppe 119).

Die Personengruppen im Überblick

Personengruppe 119

Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters. Es handelt sich um Personen, die 

  • eine Altersvollrente aus der gesetzlichen RV
  • oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung 
  • oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichen einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 SGB VI).

Personengruppe 120

Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters. Es handelt sich um Personen, die

  • vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen
  • oder die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen und auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten
  • oder die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und in einer Beschäftigung, die sie vor dem 01.01.2017 aufgenommen haben, auf die weiterbestehende Versicherungsfreiheit (Bestandsschutzregelung) verzichten.

Arbeitslosenversicherung

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind - unabhängig von der Zahlung einer Altersrente -  bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem der Beschäftigte die Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht hat. (Beitragsgruppe ALV 1).

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist nur der Beitragsanteil des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. (Beitragsgruppe ALV 2).

Besonderheit bis 2021

Für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2021 entfiel der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung aufgrund des Flexirentengesetzes (Beitragsgruppe ALV 0). Daher mussten laufende Fälle zum Jahreswechsel 2021/2022 mit einer entsprechenden Ab- und Anmeldung (Grund 32 und 12) angegeben werden.

Pflegeversicherung

Die Beitragspflicht in der Pflegeversicherung besteht unabhängig von der Art des Rentenbezuges.

Erwerbsminderungsrente

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind in vollem Umfang versicherungspflichtig in der Kranken- und Rentenversicherung (Beitragsgruppe 1111 bzw. 9111 bzw. 0110).

In der Arbeitslosenversicherung besteht grundsätzlich auch Versicherungspflicht, es sei denn, die Arbeitsagentur hat festgestellt, dass der Beschäftigte aufgrund seiner Leistungsminderung der Arbeitsvermittlung auf Dauer nicht zur Verfügung steht.

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung müssen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz zugrunde zu legen. Für die Arbeitslosenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten, auch nicht der Arbeitgeberanteil (Beitragsgruppe 3101, Personengruppe 101).

Bitte denken Sie daran, dass bei einer Änderung der Beitragsgruppe durch Rentenbewilligung eine Ummeldung erforderlich ist. 

Weitere Informationen

Ausführliche Beispiele zum Thema Meldungen bei beschäftigten Rentnern finden Sie in unserem Beratungsblatt Beschäftigung von Rentnern (PDF, 322 kB) .