Achtung: Dauerbeitragsnachweis anpassen
Da sich zum 1. Januar die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und die Beiträge ändern, müssen Arbeitgeber daran denken, ihren Dauerbeitragsnachweis anzupassen.
Arbeitgeber können einen sogenannten Dauerbeitragsnachweis einreichen. Bedingung dafür ist, dass die Mitarbeitenden ein gleichbleibendes Entgelt erhalten, zum Beispiel ein festes Monatsgehalt: Der Beitragsnachweis ist dann jeden Monat gleich.
Als Arbeitgeber müssen Sie ihn nur ändern, wenn sich die Höhe der zu zahlenden Beiträge ändert, zum Beispiel wenn sich das Entgelt, der Beitragssätze oder Bemessungsgrenzen ändern.
Sofern Sie einen Dauerbeitragsnachweis eingerichtet haben, reichen Sie den neuen Beitragsnachweis bitte mit Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder über das SV-Meldeportal bis zum ersten Fälligkeitstermin des neuen Jahres bei der TK ein.
Termin im Januar beachten
Der geänderte Dauerbeitragsnachweis muss also am 27. Januar 2025 um 0:00 Uhr bei der TK vorliegen.
So verpassen Sie keinen Termin
In unserem Artikel können Sie alle Fälligkeitstermine für 2024 und 2025 bequem herunterladen:
Zu welchem Zeitpunkt sind die Beiträge fällig?