eAU-Datenaustausch: Ab 2025 sind Änderungen geplant
Ab 1. Januar 2025 wird es weitere Rückmeldegründe bei den eAU-Abfragen im Rahmen des Datenaustausches geben. Das Verfahren wurde angepasst und erweitert, um mehr Transparenz zu schaffen.
Aktuell läuft das Verfahren so ab: Wenn Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeitsdaten erfahren möchten, stellen sie über das Meldeverfahren eine Anfrage bei der Krankenkasse. Die Krankenkasse prüft, ob AU-Daten vorliegen, und meldet diese an den Arbeitgeber zurück. Dies kann natürlich nur passieren, wenn der Kasse AU-Zeiten oder stationäre Krankenhausaufenthalte bekannt sind.
Das Verfahren wurde nun angepasst und erweitert, um mehr Transparenz zu schaffen. Die Änderungen greifen ab 2025.
Einführung weiterer Rückmeldungen auf AU-Abfragen ab 2025
Ab 2025 kommen diese Rückmeldungen hinzu:
- Es werden Zeiten von stationären Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen bereitgestellt (Rückmeldegrund 5).
- Wenn ein teilstationärer Krankenhausaufenthalt vorliegt, informieren wir, dass uns ein Nachweis vorliegt, jedoch ohne Angabe der genauen Zeiten des Aufenthaltes (Rückmeldegrund 6).
- Beim Vorliegen von ausländischen oder privatärztlichen AU-Zeiten informieren wir ebenfalls, dass uns ein Nachweis vorliegt ohne Angabe der genauen Zeiten (Rückmeldegrund 8).
- Wenn eine AU-Abfrage des Arbeitgebers während eines laufenden Kassenwechsels an die Vorkasse weitergeleitet wurde (weil der Folgekasse noch keine AU-Daten vorliegen), erhält der Arbeitgeber von der Folgekasse eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "Weiterleitungsverfahren" (Rückmeldegrund 9). Zusätzlich erhält der Arbeitgeber auch eine Rückmeldung von der Vorkasse. Infos dazu finden Sie auch in unserem Artikel .
- Sofern eine AU-Bescheinigung in Papierform vorliegt, die ungültige Daten enthält und eine Korrektur vom Versicherten angefordert wurde, erhält der Arbeitgeber eine Rückmeldung mit dem Meldegrund "In Prüfung" (Rückmeldegrund 7). Informationen dazu finden Sie auch in unserem Artikel . Wird innerhalb von 28 Tagen eine korrigierte AU-Bescheinigung eingereicht, erhält der Arbeitgeber aktiv eine Rückmeldung mit den AU-Daten.
Somit wird es dann - inklusive der bereits bestehenden Gründe - diese Rückmeldegründe der Krankenkasse geben:
- 1 = Unzuständige Krankenkasse / unbekannte Person
- 2 = AU
- 3 = Krankenhaus
- 4 = Nachweis liegt nicht vor
- 5 = Reha/Vorsorge (Stationäre Reha- und Vorsorgemaßnahmen)
- 6 = Teilstationäre Krankenhausbehandlung
- 7 = In Prüfung (Zwischenmeldung bei Klärung falscher Angaben)
- 8 = Anderer Nachweis liegt vor (ausländische oder privatärztliche AU)
- 9 = Weiterleitungsverfahren nach § 304 SGB V (Weiterleitung bei Kassenwechsel)
Zeiträume übersichtlicher dargestellt
Ab 2025 werden außerdem die Zeiträume, die dem Arbeitgeber zurückgemeldet werden, übersichtlicher strukturiert. Die Daten werden unabhängig von der Art der Abwesenheit/Arbeitsunfähigkeit in diesen Feldern abgebildet:
- Nachweis_seit
- Voraussichtlich_Nachweis_bis
- Tatsaechlich_Nachweis_bis
Stationäre Krankenhausaufenthalte - Endedatum wird aktiv übermittelt
Bis Ende 2024 gilt noch: Zu Beginn eines Krankenhausaufenthaltes erhalten wir meist erstmal das voraussichtliche Ende des Aufenthaltes. Das tatsächliche Ende wird uns häufig erst bei der Entlassung mitgeteilt. Wenn der Arbeitgeber das tatsächliche Ende erfahren möchte, muss er eine weitere Anfrage stellen.
Ab 2025 wird das Verfahren für Arbeitgeber erleichtert: Eine erneute Abfrage ist dann nicht mehr nötig. Wir übermitteln das tatsächliche Ende eines stationären Krankenhausaufenthaltes aktiv an den Arbeitgeber. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine AU-Abfrage vorliegt und zuvor das voraussichtliche Entlassungsdatum gemeldet wurde.