Die Bindungsfrist von 12 Monaten entfällt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder diesen erhöht.

Weitere Details

Die Sonderkündigung wegen des Zusatzbeitrags muss der Krankenkasse vorliegen, bevor dieser zum ersten Mal fällig wird. Die zweimonatige Kündigungsfrist zum Monatsende bleibt hiervon unberührt.

Hat das Mitglied einen Krankengeld-Wahltarif abgeschlossen und gilt deshalb eine drei-jährige Bindungsfrist, wird diese nicht vom Sonderkündigungsrecht aufgehoben. Diese Mitglieder können erst zum Ablauf der Bindungsfrist des Wahltarifs kündigen und müssen bis dahin den - erhöhten - Zusatzbeitrag zahlen.