Bei einer neuen Beschäftigung können versicherungspflichtige Mitglieder sofort die Kasse wechseln - ohne Kündigung bei der Vorkasse und ohne Einhaltung der Bindungsfrist.

Weitere Details

Mit der Aufnahme einer neuen versicherungspflichtigen Beschäftigung kann das Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Kasse wählen - ohne Einhaltung der Bindungsfrist. Das gilt auch bei einem Arbeitgeberwechsel oder beim Wechsel von einem versicherungspflichtigen Status in einen anderen, zum Beispiel wenn die Versicherungspflicht bei Überschreiten der  Jahresarbeitsentgeltgrenze  (JAEG) am Jahresende in eine freiwillige Versicherung geändert wird.