Freiwillig versichern können sich alle, die direkt vor dem Beginn der freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und nicht versicherungspflichtig sind.

Weitere Details

Zum Beispiel

  • Arbeitnehmer, wenn sie ein Jahr lang regelmäßig ein monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 5.775 Euro* (2024) verdienen,
  • Selbstständige,
  • Studentinnen und Studenten, die nicht pflichtversichert sein können - zum Beispiel Studierende ab dem 30. Geburtstag.
  • Rentner, die nicht pflichtversichert sein können, etwa weil dafür Vorversicherungszeiten fehlen,
  • Beamte und Pensionäre,
  • Kinder und Jugendliche, wenn sie nicht familienversichert sein können,
  • Personen, die nicht erwerbstätig sind, zum Beispiel Hausfrauen und Hausmänner.

* Dieser Wert ist die aktuelle Versicherungspflichtgrenze. Ihre freiwillige Versicherung beginnt zum 1. Januar des Folgejahres. Allerdings nur dann, wenn Ihr Arbeitsentgelt dann ebenfalls noch über der dann gültigen Versicherungspflichtgrenze liegt.

Vorversicherungszeit beachten

Wenn Sie

  • direkt zuvor im europäischen Ausland gesetzlich krankenversichert waren oder
  • Ihr neugeborenes Kind nicht familienversichern können, weil Ihr Ehe- oder Lebenspartner als Vater oder Mutter dieses Kindes privat versichert ist,

müssen Sie in den letzten fünf Jahren 24 Monate oder unmittelbar vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft zwölf Monate lang gesetzlich versichert gewesen sein.

Freiwillige Versicherung ohne vorherige gesetzliche Versicherung

Ohne vorherige gesetzliche Versicherung können sich nur versichern

  • Arbeitnehmer, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und sofort ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von mehr als 5.775 Euro (2024) verdienen.
  • Kunden, deren Mitgliedschaft aufgrund einer Auslandsbeschäftigung endete und die innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Rückkehr eine Beschäftigung mit mehr als 5.775 Euro (2024) monatlichem regelmäßigen Arbeitsentgelt beginnen.
  • Personen, die aus dem Ausland zurückkehren oder neu nach Deutschland kommen, wenn sie gesetzliche Vorversicherungszeiten aus dem Ausland nachweisen können.
  • Ehemalige Soldaten auf Zeit nach Ende der Dienstzeit