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Für die Zuzahlungsbefreiung rechnen wir alle gesetzlichen Zuzahlungen für Leistungen , die Sie schon gezahlt haben, zusammen. Nutzen Sie gern unseren Zuzahlungsrechner, um schnell herauszufinden, ob eine Zuzahlungsbefreiung für Sie sinnvoll ist:

Zuzahlungsrechner

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind von fast allen gesetzlichen Zuzahlungen befreit. Für alle anderen Versicherten gilt die individuelle Belastungsgrenze.

Wir berechnen die sogenannte Zuzahlungsgrenze auf Basis der jährlichen Bruttoeinnahmen Ihres Haushalts. Wenn Familienmitglieder mit Ihnen in einem Haushalt leben, werden auch deren Einnahmen eingerechnet. 

Bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze können gegebenenfalls Freibeträge abgezogen werden.

Welches Einkommen wird bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?

Es gibt über 200 verschiedene Einnahmearten, die wir berücksichtigen müssen. Zu den häufigsten gehören:

  • Arbeitsentgelt (Gehalt, Lohn, Ausbildungsvergütung, Verdienst aus Minijob)
  • Renten und Zusatzrenten jeglicher Art (auch Unfallrenten oder Betriebsrenten)
  • Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld 
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)
  • Kapitalerträge
  • Sozialhilfe
  • Bürgergeld
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)
  • Einnahmen aus Gewerbe (Gewinn)
  • Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit
  • Unterhalt

Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel: BAföG, Kindergeld, Pflegegeld oder Wohngeld.

Zuzahlungsrechner

Für Ihren Antrag auf die Befreiung von Zuzahlungen geben Sie bitte alle relevanten Einnahmen an. Bitte schicken Sie uns auch die Nachweise darüber. 

Was gilt bei der Befreiung von Zuzahlungen für chronisch erkrankte Personen?

Bei chronisch kranken Menschen liegt die jährliche Belastungsgrenze bei 1 Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens statt der üblichen 2 Prozent. 

Damit wir Ihre chronische Erkrankung bei der Zuzahlungsbefreiung berücksichtigen dürfen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein.

  1. Die Krankheit muss 1 volles Jahr lang bestehen und in dieser Zeit von einer Ärztin oder einem Arzt mindestens einmal pro Quartal behandelt worden sein. 
  2. Zudem muss mindestens 1 der folgenden Merkmale erfüllt sein:
    • Sie werden kontinuierlich medizinisch behandelt. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt soll sicherstellen, dass sich Ihre Krankheit nicht lebensbedrohlich verschlimmert.
    • Sie sind pflegebedürftig ab Pflegegrad 3.
    • Sie sind wegen der chronischen Erkrankung mindestens zu 60 Prozent erwerbsgemindert oder behindert.

Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, reduziert sich die Zuzahlungsgrenze für alle Familienmitglieder in Ihrem Haushalt von 2 auf 1 Prozent. Das gilt zum 1. Januar des Jahres, in dem Sie bereits seit einem Jahr wegen Ihrer chronischen Erkrankung behandelt werden.

Wie weise ich meine chronische Erkrankung nach?

Wenn Sie oder Ihr Familienmitglied chronisch krank sind bzw. ist, brauchen wir bei Ihrem Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen einen bestimmten Nachweis. Den Vordruck dafür, das sogenannte Muster 55, bekommen Sie in der ärztlichen Praxis.

Wenn Sie oder Ihr Familienmitglied seit mehr als 1 Jahr pflegebedürftig mit einem Pflegegrad ab 3 sind bzw. ist, brauchen wir keine ärztliche Bescheinigung. Sollte die chronisch kranke Person nicht bei uns versichert sein, benötigen wir eine Kopie des Bescheids der Pflegekasse, bei der sie versichert ist.

Ab wann gilt die Zuzahlungsbefreiung und für wie lange?

Die Befreiung gilt für ein Kalenderjahr und muss deshalb jedes Jahr neu beantragt werden.

Sie bekommen bei bewilligter Zuzahlungsbefreiung einen Befreiungsausweis. Haben Sie diesen am besten immer dabei. Wenn Sie ihn in der ärztlichen Praxis zeigen, werden Ihre Rezepte als gebührenfrei gekennzeichnet. 

Ausweis verloren? Sollte ein Ausweis einmal verloren gegangen oder unbrauchbar geworden sein, können Sie online einen Ersatzausweis anfordern. 

Zuzahlungsbefreiung - Ausweis neu anfordern

Alternativ können Sie uns auch anrufen unter 0800 - 285 85 85.