Als IGeL gelten die ärztlichen Leistungen, die per Gesetz nicht Teil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung sind und die Sie daher in der Praxis selber zahlen müssen. Sie werden Ihnen bei Ihrer Ärztin oder beim Arzt zum Beispiel über Prospekte, Fernsehen oder im persönlichen Gespräch zusätzlich zu den Vertragsleistungen angeboten.Vollständige Antwort
Die Kosten für IGeL dürfen wir nicht übernehmen (wie alle anderen gesetzlichen Krankenkassen übrigens auch). Für diese Leistungen erhalten Sie von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Privatrechnung, die wir nicht erstatten können.Vollständige Antwort
Ohne Anhaltspunkte für eine Erkrankung gehören die Glaukom-Früherkennungsuntersuchung oder das Glaukom-Screening zu den sogenannten Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL). Dafür dürfen wir keine Kosten übernehmen.Vollständige Antwort
Ihre Ärztin oder Ihr Arzt kann den PSA-Test direkt über Ihre TK-Gesundheitskarte abrechnen, wenn bei Ihnen aus ärztlicher Sicht ein Verdacht auf ein Prostatakarzinom vorliegt oder die Untersuchung zur Verlaufskontrolle eines Prostatakarzinoms medizinisch erforderlich ist.Vollständige Antwort
Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt die Untersuchung auf Ihren Wunsch durchführt, berechnet sie oder er die Kosten privat. Eine Kostenbeteiligung ist nicht möglich. Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt jedoch feststellt, dass die Untersuchung medizinisch notwendig ist, zum Beispiel zum Ausschluss einer Krankheit, rechnet sie oder er die Kosten über die TK-Gesundheitskarte ab.Vollständige Antwort
Die Knochendichtemessung mithilfe des DXA-Verfahrens (zwei Röntgenaufnahmen mit unterschiedlicher Energie) kann nur in bestimmten Fällen über die TK-Gesundheitskarte abgerechnet werden.Vollständige Antwort
Das macht der Gemeinsame Bundesausschuss (
G-BA
). Er besteht aus unparteiischen Mitgliedern, Vertreterinnen und Vertretern der Krankenkassen und sogenannten Leistungserbringern. Dazu gehören Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, Therapeut:innen, Hilfsmittelanbieter und viele mehr.Sie alle entscheiden gemeinsam darüber, welche Untersuchungs- und Behandlungsmethoden als vertragsärztliche Leistung erbracht und damit von den Kassen bezahlt werden dürfen.Leistungen, die von diesem Gremium abgelehnt wurden oder zu denen noch keine Entscheidung gefällt wurde, werden häufig als individuelle Gesundheitsleistungen (bekannt als "IGeL"-Leistungen) angeboten.Vollständige Antwort
Die TK verwendet Cookies, um Ihnen einen sicheren und komfortablen Website-Besuch zu ermöglichen. Weitere Informationen finden Sie in unserer
Datenschutzerklärung
und der Übersicht der
Cookies auf tk.de
. Dort können Sie Ihre Einstellungen jederzeit nachträglich anpassen.
Details anzeigenDetails ausblenden
Sicherheit (erforderlich)
Wir authentifizieren Sie für einen sicheren Login, gewährleisten eine optimale Funktionalität der Website und speichern Ihre Cookie-Einstellungen.
Funktion
Wir stellen die Website auf allen Geräten optimal dar und erfahren, wie Besucher unsere Seite nutzen, um sie stetig zu verbessern.
Marketing
Wir möchten die Wirtschaftlichkeit unserer Werbemaßnahmen dauerhaft optimieren, indem wir den Erfolg unserer Kampagnen messen, Ihnen möglichst relevante Informationen anzeigen und verhindern, dass Ihnen wiederholt dieselben Werbeanzeigen angezeigt werden.
Dienste
Wir bieten vereinzelt Dienste von anderen Unternehmen (Dritten) an, wie z.B. Google Maps für Kartenansichten oder YouTube für die Anzeige von Videos. Wenn diese Cookies deaktiviert sind, können diese Inhalte nicht angezeigt werden.