Ausnahmen des Wahlrechts
Weitere Details
Das Mitglied hat kein Wahlrecht nach Ende einer Familienversicherung wenn die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V durchgeführt wird und dort wo eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V durchgeführt wird, sofern die Versicherung zuletzt bei der TK bestand.
Bindungsfrist
Die 12-monatige Bindungsfrist oder die Bindungsfrist eines Wahltarifs spielt dabei keine Rolle und muss nicht erfüllt sein.
Beispiele
Beispiel 1 - Statuswechsel von Studium zu Beschäftigung | |
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Mitglied als Studierende seit | 01.02.2021 |
Ende Studium | 31.03.2021 |
Neue versicherungspflichtige Beschäftigung | 01.04.2021 |
Es besteht zum 01.04.21 neues Wahlrecht.
Beispiel 2 - Sofortiges Wahlrecht bei Wechsel des Arbeitsgebers | |
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Mitglied seit | 01.01.2021 |
Ende versicherungspflichtige Beschäftigung zum | 15.03.2021 |
Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab | 16.03.2021 |
Ende versicherungspflichtige Beschäftigung zum | 31.07.2021 |
Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab | 01.08.2021 |
Neues Wahlrecht sowohl zum 16.03.2021 als auch zum 01.08.2021, da Arbeitgeberwechsel.
Beispiel 3 - Sofortiges Wahlrecht - Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V | |
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TK-Mitglied (von - bis) | 01.06.2020 - 31.12.2020 |
Auslandsaufenthalt (von - bis) | 01.01.2021 - 30.06.2021 |
Rückkehr und Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ab | 01.07.2021 |
Ab 01.07.21 kein neues Wahlrecht. Versicherung muss ab 01.07. bei der TK durchgeführt werden. Das Mitglied hat keine anschließende Binderfrist und kann bei Statuswechsel (z.B. Beschäftigungsbeginn) sofort wechseln.
Beispiel 4 - Sofortiges Wahlrecht - obligatorische Anschlussversicherung (oAV) nach Familienversicherung | |
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Familienversicherung bis | 30.04.2021 |
obligatorische Anschlussversicherung ab | 01.05.2021 |
Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab | 01.07.2021 |
Kein neues Wahlrecht ab 01.05.2021, da es sich um eine oAV handelt.
Neues ab 01.07.2021, da die oAV kein Wahlrecht und auch keine Bindungsfrist ausgelöst hat.
Beispiel 5 - Sofortiges Wahlrecht mit Unterbrechung | |
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TK-Mitglied seit | 01.01.2021 |
Ende versicherungspflichtige Beschäftigung | 31.05.2021 |
Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab | 15.06.2021 |
Neues Wahlrecht ab 15.06.2021 unabhängig von Bindungsfrist, da Unterbrechung der Mitgliedschaft.