Ausnahmen des Wahlrechts

Weitere Details

Das Mitglied hat kein Wahlrecht nach Ende einer Familienversicherung wenn die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V durchgeführt wird und dort wo eine Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V durchgeführt wird, sofern die Versicherung zuletzt bei der TK bestand.

Bindungsfrist

Die 12-monatige Bindungsfrist oder die Bindungsfrist eines Wahltarifs spielt dabei keine Rolle und muss nicht erfüllt sein

Beispiele


Beispiel 1 - Statuswechsel von Studium zu Beschäftigung

Mitglied als Studierende seit

01.02.2021

Ende Studium

31.03.2021

Neue versicherungspflichtige Beschäftigung

01.04.2021

Es besteht zum 01.04.21 neues Wahlrecht.


Beispiel 2 - Sofortiges Wahlrecht bei Wechsel des Arbeitsgebers

Mitglied seit

01.01.2021

Ende versicherungspflichtige Beschäftigung zum

15.03.2021

Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab

16.03.2021

Ende versicherungspflichtige Beschäftigung zum

31.07.2021

Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab

01.08.2021

Neues Wahlrecht sowohl zum 16.03.2021 als auch zum 01.08.2021, da Arbeitgeberwechsel. 


Beispiel 3 - Sofortiges Wahlrecht - Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V

TK-Mitglied (von - bis)

01.06.2020 - 31.12.2020

Auslandsaufenthalt (von - bis) 

01.01.2021 - 30.06.2021

Rückkehr und Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V ab

01.07.2021

Ab 01.07.21 kein neues Wahlrecht. Versicherung muss ab 01.07. bei der TK durchgeführt werden. Das Mitglied hat keine anschließende Binderfrist und kann bei Statuswechsel (z.B. Beschäftigungsbeginn) sofort wechseln.

Beispiel 4 - Sofortiges Wahlrecht - obligatorische Anschlussversicherung (oAV) nach Familienversicherung 

Familienversicherung bis

30.04.2021

obligatorische Anschlussversicherung ab 

01.05.2021

Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab

01.07.2021

Kein neues Wahlrecht ab 01.05.2021, da es sich um eine oAV handelt. 
Neues ab 01.07.2021, da die oAV kein Wahlrecht und auch keine Bindungsfrist ausgelöst hat.


Beispiel 5 - Sofortiges Wahlrecht mit Unterbrechung

TK-Mitglied seit 

01.01.2021

Ende versicherungspflichtige Beschäftigung

31.05.2021

Neue versicherungspflichtige Beschäftigung ab 

15.06.2021

Neues Wahlrecht ab 15.06.2021 unabhängig von Bindungsfrist, da Unterbrechung der Mitgliedschaft.