Genehmigungsfreigrenzen (6/6)
Artikelserie
Hier stellen wir Ihnen die Regelungen zu den Genehmigungsfreigrenzen für Kompressionsprodukte vor.
Für die genehmigungsfreie Abrechnung gelten nachstehende Absprachen; alle Euro-Beträge sind als Netto-Wert zu verstehen.
Verordnungen von bis zu zwei Versorgungen mit (identischen) Kompressionsstrümpfen pro Zeitjahr sind genehmigungsfrei bis 200 EUR je Versorgung
- Freigrenze von 200 EUR gilt für die gleiche Hilfsmittelpostionsnummer, jedoch unabhängig davon, ob Einzel-Kompressionsstrümpfe verordnet wurden oder eine Paar-Versorgung.
- Die Paarversorgung gilt als Versorgungseinheit. Die Freigrenze wird bei paarweiser Versorgung nicht auf einen Strumpf heruntergerechnet.
- Eine Einzelstück-Versorgung liegt vor, wenn die Kompressionsstrümpfe für die gleiche Körperseite bestimm sind (z. B. 2 mal linker Unterschenkel).
Auch wenn die maximale Anzahl je Zeitjahr auf einer Verordnung steht, so wird die Genehmigungsfreigrenze von 200 EUR je Versorgungseinheit angesetzt.
- Zum Beispiel 200 EUR für das erste Paar zuzüglich 200 EUR für das zweite Paar Kompressionsstrümpfe oder
- 200 EUR für den ersten Einzel-Strumpf zuzüglich 200 EUR für den 2. Einzel-Strumpf für eine Körperseite.