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Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV sind bis zum Betrag von 3.864 Euro (2025) jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für die Steuer gilt der Freibetrag von 7.728 Euro (2025) jährlich. 

Weitere Details

Die nachfolgenden Freibeträge gelten für alle Verträge zur betrieblichen Altersversorgung, bei denen dem Arbeitnehmer die Leistung bis 2005 zugesagt wurde. 

Sie gelten außerdem für folgende Formen der betrieblichen Altersversorgung:

  • Entgeltumwandlung bei einer Direktzusage des Arbeitgebers mit oder ohne Hilfe einer Unterstützungskasse,
  • Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Pensionskasse, 
  • Direktversicherungen und
  • Einzahlungen in einen Pensionsfonds.

Freibeträge für die Sozialversicherung 

Beitragsfrei sind Zahlungen bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. 

  • Für 2025 entspricht das dem Betrag von 3.864 Euro jährlich (4 Prozent von 96.600 Euro) bzw. 322 Euro monatlich.
  • Für 2024 entsprach das dem Betrag von 3.624 Euro jährlich (4 Prozent von 90.600 Euro) bzw. 302 Euro monatlich. 

Für Zahlungen, die darüber hinausgehen, fallen die üblichen Beitragssätze an.

Freibeträge für die Steuern

Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) beträgt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung. 2025 liegt der steuerfreie Höchstbetrag damit bei 7.728 Euro jährlich (2024: 7.248 Euro). 

Weitere Infos

Alle wichtigen Informationen finden Sie gebündelt in unserem Beratungsblatt "Betriebliche Altersversorgung". Es informiert Sie auch über die Regelungen bei Leistungszusagen bis Ende 2004.

Bera­tungs­blatt Betrieb­liche Alters­ver­sor­gung

Welche Arten der betrieblichen Altersversorgung gibt es? Wie wirkt sich die betriebliche Altersversorgung auf die Steuer- und Beitragspflicht aus? Umfassende und verständliche Informationen finden Sie in unserem Beratungsblatt.

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