2024 sind Zahlungen des Arbeitgebers zur bAV bis zum Betrag von 3.624 Euro jährlich beitragsfrei in der Sozialversicherung. Für die Steuer gilt der Freibetrag von 7.248 Euro jährlich.
Weitere Details
Die nachfolgenden Freibeträge gelten für alle Verträge zur betrieblichen Altersversorgung, bei denen dem Arbeitnehmer die Leistung bis 2005 zugesagt wurde.
Sie gelten außerdem für folgende Formen der betrieblichen Altersversorgung:
- Entgeltumwandlung bei einer Direktzusage des Arbeitgebers mit oder ohne Hilfe einer Unterstützungskasse,
- Einzahlungen in eine kapitalgedeckte Pensionskasse,
- Direktversicherungen und
- Einzahlungen in einen Pensionsfonds.
Freibeträge für die Sozialversicherung
Beitragsfrei sind Zahlungen bis zu vier Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Für 2024 entspricht das dem Betrag von 3.624 Euro jährlich bzw. 302 Euro monatlich (4 Prozent von 90.600 Euro). Für Zahlungen, die darüber hinausgehen, fallen die üblichen Beitragssätze an.
Freibeträge für die Steuern
Der steuerfreie Höchstbetrag für Beiträge des Arbeitgebers zur bAV (Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung) beträgt 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze West in der allgemeinen Rentenversicherung. 2024 beträgt der steuerfreie Höchstbetrag damit 7.248 Euro.
Weitere Infos
Alle wichtigen Informationen finden Sie gebündelt in unserem Beratungsblatt "Betriebliche Altersversorgung". Es informiert Sie auch über die Regelungen bei Leistungszusagen bis Ende 2004:
Beratungsblatt Betriebliche Altersversorgung
Welche Arten der betrieblichen Altersversorgung gibt es? Wie wirkt sich die betriebliche Altersversorgung auf die Steuer- und Beitragspflicht aus? Umfassende und verständliche Informationen finden Sie in unserem Beratungsblatt.