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Sie können sich die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die Sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz leisten, von der Krankenkasse erstatten lassen. 

Wahlerklärung: Änderung des Erstattungssatzes

Grundsätzlich gilt ein Erstattungssatz von 70 Prozent. Sofern Sie von Anfang an einen anderen Erstattungssatz - nämlich 50 Prozent oder 80 Prozent - wünschen, müssen Sie uns dies schriftlich mitteilen, spätestens mit der Erstellung Ihres ersten elektronischen Beitragsnachweises.

Sie können aber auch später zu einem höheren oder niedrigeren Erstattungssatz wechseln, - dann allerdings immer nur zum Jahreswechsel.

Wichtig: Ihre Wahlerklärung können wir für das Kalenderjahr nur berücksichtigen, wenn sie bei uns bis zur Fälligkeit des Januar-Beitrags eingegangen ist.

Wahlerklärung per Meldeverfahren

Die Wahlerklärung können Sie elektronisch übermitteln über das DEÜV-Meldeverfahren mit Abgabegrund 02 Änderungsmeldung.

Wahlerklärung in Schriftform

Oder Sie nutzen das PDF (die Anschrift der TK finden Sie auf dem Formular):

Wahl­er­klä­rung - Höhe des Erstat­tungs­an­spruchs

PDF, 782 kB Downloadzeit: eine Sekunde

Unterjährige Ausnahme: Wiedereröffnung Ihres Beitragskontos

Ist Ihr TK-Beitragskonto seit dem vergangenen Jahr oder länger geschlossen und wird nun wieder geöffnet, können Sie den U1-Satz zur Fälligkeit des ersten Beitrags (Wiedereröffnung) neu schriftlich wählen (und nicht nur zur Fälligkeit des Januar-Beitrags).

Sofern Sie Ihren bisher geltenden Erstattungssatz beibehalten wollen, brauchen Sie nichts weiter zu unternehmen. Wir berücksichtigen Ihren bisherigen Erstattungssatz automatisch weiter.

Die Beitragssätze zur U1/U2 für 2023 und 2024

Die Umlagesätze für 2025 werden wir in den nächsten Wochen bekanntgeben und in die Tabelle einfügen.

U1ErstattungssatzUmlagesatz 2024Umlagesatz 2023 (gültig ab 01.10.2022)
 70 % (Standard)2,2 %2,6 %
 50 % (ermäßigt)1,6 %1,7 %
 80 % (erhöht)3,4 %4,1 %
U2ErstattungssatzUmlagesatz 2024Umlagesatz 2023 (gültig ab 01.10.2022)
 100 %0,44 %0,58 %

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: Ausnahmen von der Erstattung

Übrigens: Gewähren Sie darüber hinaus freiwillig oder aufgrund eines Tarifvertrags eine längere Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, können diese Beträge nicht erstattet werden. Die Entgeltfortzahlung wegen Erkrankung eines Kindes ist ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Alles Wichtige in kompakter Form

Weitere ausführliche Informationen haben wir in unserem Beratungsblatt Entgeltfortzahlungsversicherung (PDF, 214 kB) für Sie zusammengestellt.

Für Ihren Alltag: Umlagerechner und Arbeitshilfen

Mit unseren praktischen Umlagerechnern können Sie prüfen,

  • ob Sie am U1-Umlageverfahren teilnehmen, 
  • welcher Ihr optimaler Erstattungssatz ist und
  • wie hoch Ihr Beitrag in den Umlageversicherungen U1 und U2 sein wird. 

Wir haben außerdem weitere Arbeitshilfen für Sie erstellt: