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Sozialversicherung

Entsenden Sie Mitarbeitende in ein Land, in dem die A1-Bescheinigung vorgelegt werden muss, gilt deutsches Sozialversicherungsrecht weiter, wenn die Voraussetzungen zur Ausstrahlung erfüllt sind.

Um einen entsprechenden Nachweis darüber zu erhalten, müssen Sie als Arbeitgeber im Vorfeld einen Antrag auf die Bescheinigung A1 an den zuständigen Sozialversicherungsträger stellen. Dies ist ausschließlich elektronisch möglich - entweder über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder über das  SV-Meldeportal .

Auf der Webseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) finden Sie die "Merkblätter Arbeiten in ..." - mit länderspezifischen Infos zur Sozialversicherung: Klicken Sie dort ins Suchfeld und wählen das gewünschte Land aus.

Darüber hinaus haben wir häufig gestellte Fragen und Antworten zur A1-Bescheinigung  für Sie zusammengestellt.

Keine EU-Staatsbürgerschaft

Eine Besonderheit gilt für Entsendungen in die Schweiz von Mitarbeitenden, die nicht die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaates haben: Für sie muss ein gesonderter Antrag an den Sozialversicherungsträger gestellt werden. Die zu entsendende Person ist bei der Techniker versichert? Dann füllen Sie zur Prüfung einfach den Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige (PDF, 1.2 MB) aus und senden diesen an uns. Bei kurzfristigen Entsendungen können Sie den Fax-Service der Techniker nutzen.

Besonderheiten für Grenzgänger

Wer auf dem Weg vom Wohnort zum Arbeitsort zwischen Deutschland und der Schweiz pendelt, wird als Grenzgänger bezeichnet. Grundsätzlich ist dieser Personenkreis im jeweiligen Beschäftigungsort sozialversichert. Welche Sozialversicherungszweige das jeweilige Recht umfasst, können Sie einer Informationsbroschüre für Grenzgänger entnehmen, die vom europäischen Portal EURES zur Verfügung gestellt wird.

Die steuerrechtlichen Voraussetzungen für Grenzgänger sind im deutsch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geregelt. Wer regelmäßig von Deutschland in die Schweiz zur Arbeit fährt, zahlt grundsätzlich seine Steuern im Wohnsitzstaat Deutschland. Die in der Schweiz erhobene Quellensteuer von 4,5 Prozent wird bei der Veranlagung auf die Einkommensteuer angerechnet beziehungsweise zurückerstattet. Ausführliche Informationen zu den Bedingungen für Grenzgänger sind im EURES-Portal zur beruflichen Mobilität zu finden.

Wichtig: Steuerrechtlich gilt man nur als Grenzgänger, wenn man täglich an den Wohnort zurückkehrt. Allerdings gibt es Ausnahmen, die zuletzt in einem Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) näher definiert wurden. So erhält man den Status als Grenzgänger auch dann, wenn eine Rückfahrt zum Wohnsitz aus beruflichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. 

Seit 1. Juli 2023: Neues Rahmenübereinkommen für Grenzgänger:innen im Home-Office

Bis 30. Juni 2023 galt eine pandemiebedingte Sonderregelung für Grenzgänger:innen, die im Home-Office arbeiten. Seit 1. Juli 2023 gibt es ein neues Rahmenübereinkommen. Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel:

Meldepflichten

Die Schweiz hat mit der EU ein Freizügigkeitsabkommen verabschiedet, nach dem die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr erlaubt ist.

Es besteht eine Meldepflicht, die Arbeitgeber über eine Anmeldung per Online-Formular erfüllen. In einigen Branchen wie dem Bau-, Gast- und Sicherheitsgewerbe ist schon ab dem ersten Tag eine Meldung fällig. Alle anderen Tätigkeiten müssen erst ab einer Dauer von acht Tagen pro Kalenderjahr angemeldet werden. Ausführliche Informationen erhalten Arbeitgeber auf der Internetseite der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Reise- und Sicherheitsinformationen

Das Auswärtige Amt hält Sie über die aktuellen Reise- und Sicherheitsbedingungen auf dem Laufenden. Geben Sie dort einfach das gewünschte Entsendeland in das Suchfeld ein.