In der gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz gesetzlich festgelegt.
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Die Krankenkassen haben auch in 2023 die Möglichkeit, einen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz zu erheben. Die Höhe legen sie grundsätzlich selbst fest. Bei der TK beträgt dieser Zusatzbeitragssatz 1,2 Prozent und liegt damit unterhalb des durchschnittlichen Zusatzbeitrags aller Kassen. Auch vom kassenindividuellen Zusatzbeitrag tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer seit dem 1.1.2019 jeweils die Hälfte.
Wenn die Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitragssatz erhebt oder diesen erhöht, räumt der Gesetzgeber allen Mitgliedern (mit Ausnahme von Teilnehmern an einem Krankengeld-Wahltarif) ein Sonderkündigungsrecht ein. Veränderungen am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz begründen hingegen kein Sonderkündigungsrecht.