FAQ zur Energiekostenhilfe für Pflegeeinrichtungen

Ermittlung des Erstattungsbetrags

Bei der Ermittlung des Erstattungsbetrags wird die Differenz zwischen den monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen für den Verbrauch des Monats März 2022 (Referenzmonat) und der jeweiligen laufenden monatlichen abschlägigen Vorauszahlung für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom für den Betrieb der Pflegeeinrichtung berücksichtigt.

Gewährte öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 müssen berücksichtigt und abgezogen werden.

Für den Monat Dezember 2022 besteht aufgrund der sogenannten "Dezember-Soforthilfe" kein Anspruch auf Ergänzungshilfen für leitungsgebundenes Erdgas und leitungsgebundene Fernwärme. Der Anspruch auf Ergänzungshilfen für leitungsgebundenen Strom für den Monat Dezember 2022 bleibt bestehen.

Berechnungsbeispiel für Oktober 2022:

Abschlägige Vorauszahlungen aus Oktober 2022

  2.000,00 EUR

abzgl. Referenzmonat - März 2023

- 1.500,00 EUR

abzgl. gewährte öffentliche Zuschüsse oder
andere Unterstützungsmaßnahmen im Oktober 2022

   - 200,00 EUR

Erstattungsbetrag der Ergänzungshilfen

     300,00 EUR

Änderung der Richtlinien ab 1. April 2023

Alternativ kann ab dem 1. April 2023 der durchschnittliche Preis pro Verbrauchseinheit für den Referenzmonat März 2022 zu Grunde gelegt werden. Dieser ergibt sich aus dem in der Rechnung des Energieversorgers für März 2022 ausgewiesenen Brutto-Rechnungsbetrag dividiert durch die Verbrauchsmenge im März 2022. Der Erstattungsanspruch umfasst die Differenz zwischen dem in der Rechnung des Energieversorgers ausgewiesenen Brutto-Rechnungsbetrag des Antragsmonats und der mit dem durchschnittlichen Preis pro Verbrauchseinheit für den Referenzmonat März 2022 multiplizierten monatlichen Verbrauchsmenge des jeweiligen Antragsmonats.

Verbrauchseinheitsabrechnung

Beispiel

Rechnungsbetrag März 2022

      4.400,00 EUR

Verbrauch März 2022

         35.000 kWh

Durchschnittlicher Preis pro Verbrauchseinheit März 2022


       4.400,00 EUR

       / 35.000 kWh

  = 0,13 EUR/kWh

Rechnungsbetrag April 2023

      7.950,00 EUR

Verbrauch April 2023

         30.000 kWh

Erstattungsanspruch April 2023:

    0,13 EUR/kWh 
      x 30.000 kWh
   = 3.900,00 EUR


      7.950,00 EUR
    - 3.900,00 EUR
   = 4.050,00 EUR

Zuständigkeit der TK Pflegeversicherung

Die Zuständigkeit der TK finden sie auf der Seite des GKV- Spitzenverbandes .

Ablauf des Erstattungsverfahrens

Wollen Sie Kosten im Rahmen der Ergänzungshilfe geltend machen und befindet sich Ihre Pflegeeinrichtung in einer der oben genannten Region dann gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Das vollständig ausgefüllte Formular inklusive der entsprechenden Nachweise ist an uns elektronisch zu übermitteln. Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Sie erklären mit der Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihre Angaben rechtsverbindlich.
  2. Senden Sie uns die Dokumente mit dem Betreff: Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI per Mail an Pflege-Rettungsschirm@tk.de.  
  3. Den Erstattungsbetrag zahlt Ihnen die TK, auf die der ARGE-IK mitgeteilten Bankverbindung aus. 
  4. Grundlage des Erstattungsverfahrens sind die Richtlinien zur Geltendmachung des GKV Spitzenverbandes.
  5. Das Antragsformular ist fortlaufend, insbesondere bei Änderungsmitteilungen, auszufüllen.

Antragsfristen 

Sofern ein Erstattungsanspruch besteht, sind Sie verpflichtet, die Ergänzungshilfen zu beantragen und hierbei folgende Antragsfristen einzuhalten:

Die erstmalige Beantragung ist spätestens 15 Arbeitstage (Montag bis Freitag) nach Inkrafttreten der Ergänzungshilfen-Richtlinien einzureichen. Die in den Anträgen gemachte Angaben sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Die erstmalige Beantragung kann für die zurückliegenden Monate seit 1. Oktober 2022 kumuliert beantragt werden. 

Für die Folgemonate ist die Ergänzungshilfe ausschließlich für den Vormonat jeweils bis zum 15. des Folgemonats zu beantragen. Eine monatliche Beantragung ist nicht erforderlich, solange sich die Höhe

  • der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen,
  • des Verbraucherendpreises bei monatlicher Zahlung des tatsächlichen Verbrauchs,
  • die in der monatlichen Bruttomiete enthaltenen Energiekosten oder
  • die Höhe von gewährten öffentlichen Zuschüssen oder
  • anderen Unterstützungsmaßnahmen

nicht ändert. Der bereits gestellte Antrag gilt für die Folgemonate fort. Dies gilt auch bei einem Wechsel des Energieversorgers, sofern keine Veränderungen eintreten. 

Welche Nachweise benötigen wir bei der Beantragung von Ihnen?

Bei monatlich abschlägigen Vorauszahlung: 

Sofern Sie mit dem Energieversorger monatlich abschlägige Bruttovorauszahlungen vereinbart haben, ist ein Nachweis des Energieversorgers über die Angaben zur Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen im Referenzmonat März 2022 und der jeweiligen Vorauszahlung des beantragten Monats bzw. der beantragten Monate vorzulegen.

Besonderheit bei nach dem 31. März 2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung:

In diesem Fall ist für die Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen für den Monat Februar 2022 ein Nachweis des Energieversorgers vorzulegen. Aus dem Nachweis muss die Höhe der monatlichen abschlägigen Vorauszahlung ersichtlich sein, die Sie bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen hätte monatlich zahlen müssen. 

Bei keiner monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen:

Sofern Sie keine monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlungen mit dem jeweiligen Energieversorger vereinbart haben, ist für den Referenzmonat März 2022 der Nachweis über den Verbraucherendpreis einzureichen. 

Besonderheit bei nach dem 31. März 2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung:

In diesem Fall ist ein Nachweis des Energieversorgers einzureichen, aus dem der monatliche Energiepreis hervorgeht, die Sie aufgrund des Neupreises des Energieversorgers bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen des vom Energieversorgers geschätzten Energieverbrauchs hätten monatlich zahlen müssen.

Wenn Bestandteil der monatlichen Bruttomiete:

Sofern bei Ihnen die Energiekosten Bestandteil der monatlichen Bruttomiete sind, ist für den Referenzmonat März 2022 der Nachweis (z. B. Mietvertrag, Nebenkostenabrechnung, Bescheinigung des Vermieters) über die in der Bruttomiete ausgewiesenen Energiekosten einzureichen.

Besonderheit bei nach dem 31. März 2022 zugelassenen Pflegeeinrichtung:

In diesem Fall ist ein Nachweis des Vermieters einzureichen, aus dem die monatlichen Energiekosten hervorgehen, die Sie aufgrund des Neupreises des Energieversorgers bei einem Abschluss eines Energievertrags am 15. Februar 2022 mit denselben Konditionen des vom Vermieter geschätzten Energieverbrauchs hätten monatlich als Bestandteil der Bruttomiete zahlen müssen.

Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen: 

Sofern öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung gewährt wurden, sind diese durch Vorlage entsprechender Nachweise anzugeben. Aus den Nachweisen muss hervorgehen, welche öffentlichen Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen mit gleicher Zielsetzung Sie erhalten haben, sowie deren Höhe und der Zeitraum. Als Nachweise kommen beispielsweise Bescheide von Bundes- oder Landesbehörden oder auch Nachweise von Energieversorgern in Betracht.

Eine Spitzabrechnung vornehmen

Haben Sie mit Ihrem Energieversorger die Zahlung von monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen vereinbart oder sind die Energiekosten in der zu zahlenden Bruttomiete enthalten, ist zum einrichtungsindividuellen Zeitpunkt der Jahresabrechnung des Energieversorgers eine Spitzabrechnung vorzunehmen. Hierzu sind Sie verpflichtet, bei Vorliegen der Jahresabrechnung diese unverzüglich und unter Verwendung des Antragsformulars vorzulegen. Wir stellen dann die für den Anspruchszeitraum gewährte Ergänzungshilfe den in der Jahresabrechnung des Energieversorgers zugrunde gelegten Kosten gegenüber.

Bei Vorlage der Jahresrechnung unter Verwendung des Antragsformulars ist ein monatlicher Durchschnittswert zu bilden (Jahresbetrag geteilt durch die entsprechenden Monate), der mit den monatlichen Vorauszahlungsbeträgen zu vergleichen ist. Überzahlungen werden wir zurückfordern, Nachzahlungen, nach Vorlage eines Nachweises über die geleistete Nachzahlung, auszahlen.

Beispiel für die fiktive Berechnung für die Ergänzungshilfe

Sie haben seit Juli 2022 eine monatliche Abschlagszahlung für Strom in Höhe von 1.800 Euro (1) gezahlt. Da im Referenzmonat März 2022 lediglich ein monatlicher Abschlag von 1.500 Euro (2) gezahlt wurde, besteht ein Anspruch auf Erstattung von Ergänzungshilfen in Höhe von 300 Euro (3).

Parameter für die Berechnung der Ergänzungshilfe

monatliche geleistete Abschlagszahlung seit Juli 2022

  1.800,00 EUR (1)

Referenzmonat März 2022

- 1.500,00 EUR (2)

Ergänzungshilfe ab Oktober 2022

     300,00 EUR (3)

Nach Erhalt der Jahresabrechnung ist für das Jahr 2022 ein jährlicher Betrag von 30.000 Euro (4) an Kosten für den tatsächlich verbrauchten Strom zu entrichten. Der monatliche Durchschnittswert, der eigentlich im Jahr 2022 zu zahlen gewesen wäre, beträgt 2.500 Euro (5). Dieser Wert ist mit der tatsächlich geleisteten monatlichen Abschlagszahlung ab Oktober 2022 zu vergleichen.

Vorgehen bei der Spitzabrechnung

Ermittlung des monatlichen Durchschnittswert

30.000,00 EUR (4)  
/ 12 Monate

= 2.500,00 EUR (5)

Vergleich Jahresdurchschnitt mit Referenzmonat März 2022

2.500,00 EUR (5)
 
- 1.500,00 EUR (2)

= 1.000,00 EUR monatliche Nachzahlung

abzgl. bereits monatliche geleistete Ergänzungshilfe ab Oktober 2022

1.000,00 EUR
-  300,00 EUR (3)

= 700,00 EUR 

Nachzahlung für Oktober bis Dezember 2022

700,00 EUR
x 3 Monate

2.100,00 EUR

Energieberatung durch Gebäudeenergieberater

Sie sind verpflichtet, bis zum 31. Dezember 2023 eine Energieberatung durch einen Gebäudeenergieberater durchführen zu lassen. Hierüber benötigen wir spätestens bis zum 15. Januar 2024 den Nachweis und die konkreten Maßnahmen zur Umsetzung der getroffenen Empfehlungen. Rückwirkend können auch Energieberatungen und hieraus resultierende konkrete Maßnahmen zur Umsetzung, welche ab dem Jahr 2020 durchgeführt wurden, als Nachweis vorgelegt werden.

Wichtiger Hinweis:

Liegt kein Nachweis über die Energieberatung bis zum 15. Januar 2024 vor, werden wir den Erstattungsbetrag für die Monate Januar 2024 bis einschließlich April 2024 um jeweils 20 Prozent kürzen.

Kostenübernahme Energieberatungen

Die Kosten der Energieberatung, die zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. Dezember 2023 durchgeführt worden ist, sind auf Antrag mit Vorlage der Rechnung als Kostennachweis bis zum 15. Mai 2024 im Zuge der geleisteten Ergänzungshilfe erstattungsfähig, sofern diese Kosten nicht aus anderen Fördermitteln finanziert werden. Die Höhe der möglichen Kostenerstattung ist gestaffelt und richtet sich nach der im Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI zulässigen Platzzahl der Pflegeeinrichtung erstattungsfähig:

Platzzahl

Erstattung, sofern nicht aus anderen Fördermitteln finanziert

bis zu 60

bis zu 4.000,00 EUR

bis zu 150

bis zu 6.000,00 EUR

mehr als 150

bis zu 7.500,00 EUR

Ablauf des Erstattungsverfahrens

Sofern eine Ergänzungshilfe geleistet wird, muss der Antrag zum Erstattungsanspruch auf die Energieberatung § 154 Absatz 6 mit Vorlage der Rechnung als Kostennachweis bis zum 30. August 2024 bei uns eingehen.

Gehen Sie bitte wie folgt vor:

  1. Das vollständig ausgefüllte Formular inklusive der Rechnung ist an uns elektronisch zu übermitteln. Eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ist ausreichend. Sie erklären mit der Unterschrift die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihre Angaben rechtsverbindlich.
    Es müssen folgende Angaben aus der Rechnung hervorgehen: 
    • Durchführung durch Gebäudeenergieberater, 
    • Name und Adresse der Pflegeeinrichtung, bei der die Energieberatung bzw. die Managementsysteme gemäß ISO 50001 und EMAS III durchgeführt wurde, 
    • Datum der Durchführung der Energieberatung bzw. Datum des Zertifikats der Managementsysteme.
  2. Senden Sie uns die Dokumente mit dem Betreff: Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI per Mail an Pflege-Rettungsschirm@tk.de.  
  3. Den Erstattungsbetrag zahlt Ihnen die TK, auf die der ARGE-IK mitgeteilten Bankverbindung aus. 
  4. Grundlage des Erstattungsverfahrens sind die Richtlinien zur Geltendmachung des GKV-Spitzenverbandes.