Energiekosten-Hilfe für Pflegeeinrichtungen
Nach § 72 SGB XI zugelassene voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie Kurzzeitpflegeeinrichtungen einschließlich der stationären Hospize können für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024 die sogenannten Ergänzungshilfen als Ausgleich für die gestiegenen Gas-, Fernwärme- und Strompreise beantragen. Grundlage hierfür ist § 154 SGB XI sowie die Ergänzungshilfen-Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes.

Welche Ausgaben werden erstattet?
Der GKV-Spitzenverband hat in Zusammenarbeit mit den Bundesverbänden der stationären Pflegeeinrichtungen ein Erstattungsverfahren für zugelassene teil- und vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie stationäre Hospize mit Zulassung nach dem SGB XI erarbeitet. Im Rahmen dieses Verfahrens können die Pflegekassen Ihnen den aufgrund der gestiegenen Preise für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom entstandenen Differenzbetrag zum Referenzmonat erstatten.
Es wird jeweils die einrichtungsindividuelle Differenz zwischen der Höhe der monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung des Referenzmonats März 2022 und der aktuellen monatlichen abschlägigen Brutto-Vorauszahlung gezahlt. Wurde die Pflegeeinrichtung nach dem 31. März 2022 zugelassen, wird als Referenzmonat der Februar 2022 herangezogen. Ein Anspruch auf die so genannte Ergänzungshilfe besteht für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 30. April 2024.
Sofern Sie mit Ihrem Energieversorger die Zahlung von monatlichen abschlägigen Vorauszahlungen vereinbart haben, sind Sie verpflichtet, diese bei Vorliegen der Jahresabrechnung unverzüglich und unter Verwendung des Antragsformulars vorzulegen. Dies musste bis zum 30. August 2024 erfolgen. Lagen Ihnen die Jahresrechnungen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor, müssen diese bis zum 31. Dezember 2025 der Pflegekasse vorgelegt werden. Anderenfalls führt dies zu einer Kürzung der Ergänzungshilfen um 20 Prozent für den betreffenden Zeitraum.
Haben Sie weitere Fragen?
Der GKV-Spitzenverband stellt alle wichtigen Informationen rund um das Erstattungsverfahren sowie die dafür notwendigen Dokumente zum Download bereit.
Die TK-Pflegekasse übernimmt das Erstattungsverfahren für die Bundesländer
- Bayern (Mittelfranken, Oberpfalz, Unterfranken)
- Thüringen (Eichsfeld, Greiz, Hildburghausen, Ilm- Kreis, Kyffhäuserkreis, Gera)
- Mecklenburg-Vorpommern (Ludwigslust-Parchim, Nordwestmecklenburg, Schwerin)
- Nordrhein-Westfalen (Bielefeld, Bochum, Bonn, Borken, Coesfeld, Dortmund, Düren-Jülich, Heinsberg, Mönchengladbach, Oberberg, Rhein-Sieg)
Ob wir auch Sie betreuen, können Sie anhand der Liste feststellen, die ebenfalls beim GKV-Spitzenverband hinterlegt wurde.
Wie reichen Sie Ihre Jahresrechnungen ein?
Füllen Sie den zum Download bereitgestellten Antrag aus und unterzeichnen Sie ihn. Dafür ist eine originalgetreue Nachbildung der Unterschrift (Faksimile) ausreichend. Oder drucken Sie den Antrag aus und scannen Sie ihn nach der Unterzeichnung als PDF-Datei ein. Gleichzeitig mit dem Antrag müssen die Jahresrechnungen des Energieversorgers eingereicht werden (siehe Ziffer 5 der Ergänzungshilfen-Richtlinien).
Senden Sie uns die Dokumente mit dem Betreff: Ergänzungshilfen nach § 154 SGB XI per Mail an Pflege-Rettungsschirm@tk.de.