Anbieter, die für die Abgabe von Hilfsmitteln nach § 126 SGB V präqualifiziert sind, können sich an anstehenden Vertragsverhandlungen der TK beteiligen.

Wenn die TK aktuell keine Verhandlungsabsichten bekannt gibt, können Hilfsmittelanbieter den bestehenden Verträgen zu gleichen Bedingungen beitreten. Vorausgesetzt, Sie sind für die jeweiligen Produkte noch nicht Vertragspartner der TK.

Weitere Informationen zum Vertragsgeschehen finden Sie unter

Präqualifizierung

Vertragspartner der TK können nur Leistungserbringer sein, die die Voraussetzungen für eine

  • ausreichende,

  • zweckmäßige und

  • funktionsgerechte Herstellung, Abgabe und Anpassung

von Hilfsmitteln erfüllen.

Um den Aufwand dieser Prüfungen möglichst gering zu halten, wurde ein Präqualifizierungsverfahren für Leistungserbringer eingeführt. Das erspart die erneute Prüfung bei jedem Vertragsabschluss. Auch ist das Ergebnis des Präqualifizierungsverfahrens für alle Krankenkassen bindend.

Umfangreiche Informationen erhalten Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.