Die Covid-19-Pandemie und deren Folgen hat vorübergehende finanzielle Auswirkungen (u. a. durch gestiegene Fracht- und Rohstoffpreise) insbesondere auf den Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln aus der Reha-Technik. Die TK ermöglicht zum Ausgleich dieser außergewöhnlichen Kostensteigerungen die Abrechnung der im Folgenden aufgeführten Zuschläge. Ziel ist es, die Versorgung mit den betroffenen Hilfsmitteln auch in dieser außerordentlichen Situation sicherzustellen.

Diese Zusage gilt für Verordnungen ab 01.01.2022. Maßgeblich ist das Verordnungsdatum (bei Folgepauschalen ohne Verordnung ist der Beginn des neuen Gewährleistungszeitraumes maßgeblich).

Für das Jahr 2024 ist der Abschluss neuer Verträge über die Versorgung mit Rehatechnik-Produkten beabsichtigt, die die Zuschlagsregelung ablösen werden.

Für die nachfolgend aufgelisteten Produktgruppen können die genannten prozentualen Zuschläge pro Hilfsmittel zusätzlich zum Netto-Vertragspreis abgerechnet werden:

Produktgruppe

Kennzeichen Hilfsmittel (KZH)

00 (Neukauf)

08 (Versorgungspauschale) 

09 (Folgepauschale)

Kennzeichen Hilfsmittel (KZH)

 02 (Wiedereinsatz)

02 Adaptionshilfen

10 %

20 %

04 Badehilfen

außer 04.40.01.0 - Badewannenlifter

10 %

20 %

10 Gehhilfen

10 %

20 %

10.50.04.1 Rollatoren

20 %

--

11 Hilfsmittel gegen Dekubitus

10 %

20 %

18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge

10 %

max. 200 EUR je Versorgungsfall

20 %

max. 200 EUR je Versorgungsfall

19 Krankenpflegeartikel

10 %

20 %

20 Lagerungshilfen

10 %

20 %

22 Mobilitätshilfen

10 %

20 %

26 Sitzhilfen

10 %

20 %

28 Stehhilfen

10 %

20 %

32 Therapeutische Bewegungsgeräte

gilt nur für die Produkte die durch den
LEGS 15 99 626 geregelt sind

10 %

20 %

33 Toilettenhilfen

10 %

20 %


Es gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen:

  • Bei genehmigungsfreien Hilfsmitteln kann der jetzige Vertragspreis plus entsprechendem Zuschlag in einem "Gesamtbetrag (also wie neuer Vertragspreis)" in der Abrechnung angegeben werden. Für die Genehmigungsfreigrenze ist der Gesamtbetrag maßgeblich. 
  • Für genehmigungspflichtige Hilfsmittel ist der Vertragspreis plus Zuschlag nach dieser Vereinbarung im Kostenvoranschlag / eKV / in der Versorgungsanzeige als neuer Vertragspreis anzugeben. Der dann von der TK bewilligte Betrag kann abgerechnet werden.
  • Der Zuschlag kann je Hauptleistung einmalig geltend gemacht werden. Er muss mit dem Preis und der Positionssummer der Hauptleistung in einer Summe abgerechnet werden. Eine nachträgliche oder separate Abrechnung des Zuschlags ist nicht möglich
  • Der Zuschlag darf ausschließlich bei Versorgungen mit den Hilfsmittelkennzeichen 00, 02, 08 oder 09 abgerechnet werden. 
  • Der Zuschlag beträgt maximal den in der Tabelle vorgesehenen Prozentsatz auf die vertraglich geregelte Vergütung für die Hauptleistung.
  • Der Zuschlag ist fest mit dem Vertragspreis verbunden und bedarf deshalb keiner eigenen Positionsnummer oder Produktbesonderheit.

Die Zuschläge gelten nicht für

  • vertraglich nicht geregelte Produkte dieser Produktgruppen,
  • vertraglich geregelte Produkte ohne Preis (Kostenvoranschlags-Regelung), 
  • für vertraglich geregelte Hilfsmittel-Positionen mit anderen als in der Tabelle genannten Kennzeichen Hilfsmittel, wie z. B. Zubehör, Reparaturen, Wartungen, Mieten, Rückholung.