Pandemiebedingte Mehrkosten ab Januar 2022
Wir informieren Sie auf dieser Seite über angepasste Vertragspreise zum Ausgleich außergewöhnlicher Kostensteigerungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie.
Die Covid-19-Pandemie und deren Folgen hat vorübergehende finanzielle Auswirkungen (u. a. durch gestiegene Fracht- und Rohstoffpreise) insbesondere auf den Bereich der Versorgung mit Hilfsmitteln aus der Reha-Technik. Die TK ermöglicht zum Ausgleich dieser außergewöhnlichen Kostensteigerungen die Abrechnung der im Folgenden aufgeführten Zuschläge. Ziel ist es, die Versorgung mit den betroffenen Hilfsmitteln auch in dieser außerordentlichen Situation sicherzustellen.
Diese Zusage gilt für Verordnungen ab 01.01.2022. Maßgeblich ist das Verordnungsdatum (bei Folgepauschalen ohne Verordnung ist der Beginn des neuen Gewährleistungszeitraumes maßgeblich).
Für das Jahr 2024 ist der Abschluss neuer Verträge über die Versorgung mit Rehatechnik-Produkten beabsichtigt, die die Zuschlagsregelung ablösen werden.
Für die nachfolgend aufgelisteten Produktgruppen können die genannten prozentualen Zuschläge pro Hilfsmittel zusätzlich zum Netto-Vertragspreis abgerechnet werden:
Produktgruppe | Kennzeichen Hilfsmittel (KZH) 00 (Neukauf) 08 (Versorgungspauschale) 09 (Folgepauschale) | Kennzeichen Hilfsmittel (KZH) 02 (Wiedereinsatz) |
---|---|---|
02 Adaptionshilfen | 10 % | 20 % |
04 Badehilfen außer 04.40.01.0 - Badewannenlifter | 10 % | 20 % |
10 Gehhilfen | 10 % | 20 % |
10.50.04.1 Rollatoren | 20 % | -- |
11 Hilfsmittel gegen Dekubitus | 10 % | 20 % |
18 Kranken- und Behindertenfahrzeuge | 10 % max. 200 EUR je Versorgungsfall | 20 % max. 200 EUR je Versorgungsfall |
19 Krankenpflegeartikel | 10 % | 20 % |
20 Lagerungshilfen | 10 % | 20 % |
22 Mobilitätshilfen | 10 % | 20 % |
26 Sitzhilfen | 10 % | 20 % |
28 Stehhilfen | 10 % | 20 % |
32 Therapeutische Bewegungsgeräte gilt nur für die Produkte die durch den | 10 % | 20 % |
33 Toilettenhilfen | 10 % | 20 % |
Es gelten hierfür die nachfolgenden Regelungen:
- Bei genehmigungsfreien Hilfsmitteln kann der jetzige Vertragspreis plus entsprechendem Zuschlag in einem "Gesamtbetrag (also wie neuer Vertragspreis)" in der Abrechnung angegeben werden. Für die Genehmigungsfreigrenze ist der Gesamtbetrag maßgeblich.
- Für genehmigungspflichtige Hilfsmittel ist der Vertragspreis plus Zuschlag nach dieser Vereinbarung im Kostenvoranschlag / eKV / in der Versorgungsanzeige als neuer Vertragspreis anzugeben. Der dann von der TK bewilligte Betrag kann abgerechnet werden.
- Der Zuschlag kann je Hauptleistung einmalig geltend gemacht werden. Er muss mit dem Preis und der Positionssummer der Hauptleistung in einer Summe abgerechnet werden. Eine nachträgliche oder separate Abrechnung des Zuschlags ist nicht möglich.
- Der Zuschlag darf ausschließlich bei Versorgungen mit den Hilfsmittelkennzeichen 00, 02, 08 oder 09 abgerechnet werden.
- Der Zuschlag beträgt maximal den in der Tabelle vorgesehenen Prozentsatz auf die vertraglich geregelte Vergütung für die Hauptleistung.
- Der Zuschlag ist fest mit dem Vertragspreis verbunden und bedarf deshalb keiner eigenen Positionsnummer oder Produktbesonderheit.
Die Zuschläge gelten nicht für
- vertraglich nicht geregelte Produkte dieser Produktgruppen,
- vertraglich geregelte Produkte ohne Preis (Kostenvoranschlags-Regelung),
- für vertraglich geregelte Hilfsmittel-Positionen mit anderen als in der Tabelle genannten Kennzeichen Hilfsmittel, wie z. B. Zubehör, Reparaturen, Wartungen, Mieten, Rückholung.