Der Arzneiversorgungsvertrag stellt ergänzend zum Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 SGB V sicher, dass die Versicherten der Ersatzkassen aufgrund vertragsärztlicher oder vertragszahnärztlicher Verordnung versorgt werden mit:

Blutzuckerteststreifen

Bitte beachten Sie die Informationen zu den Rabattverträgen über Blutzuckerteststreifen.